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Rechtsprechung



OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - Az. 3 U 253/06

Unmöglich?! - Beachtung der Preisangabenverordnung im eBay-Handel

PAngV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6; UWG § 3, 4 Nr. 11

LeitsÀtze:*

1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im eBay-Shop eines VersandhĂ€ndlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusĂ€tzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unterseite hingewiesen, so verstĂ¶ĂŸt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

2. GemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig oder regelmĂ€ĂŸiger in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusĂ€tzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, ob zusĂ€tzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. GemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist, wenn zusĂ€tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben. Wer insoweit zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen ( § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Innerhalb einer eBay-Shop-Internetseite werden die Artikel weiterhin auch angeboten und nicht etwa nur beworben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Denn die Produkte sind mit gegenstĂ€ndlicher Beschreibung, Preis und Abbildung konkretisiert und werden etwa per "Sofort kaufen" zum Direktverkauf angeboten.

3. Die Regelungen der PAngV sind gegenĂŒber den Vorschriften, die die Anbieterkennzeichnung regeln (vgl. hier etwa: § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV - seit MĂ€rz 2007 ersetzt durch das TMG - sowie § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV) ausdifferenzierter, haben einen anderen Wortlaut und einen ĂŒber das allgemeine Tranzparenzgebot hinausgehenden Zweck. Die in der PAngV postulierten GrundsĂ€tze zur Preisklarheit und Preiswahrheit gebieten einen gegenĂŒber der Anbieterkennzeichnung erheblich strengeren Maßstab.

4. Wird auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die UmstĂ€nde des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemĂ€ĂŸ §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wĂ€re.

5. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der VersandhĂ€ndler auch fĂŒr die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: eBay-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des VersandhĂ€ndlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

6. Dass ein Internetauktionshaus (hier: eBay) die Internetseiten nach einem Programm als Zusammenfassung von Suchergebnissen erstellt, Ă€ndert an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Passivlegitimation des in Anspruch Genommenen nichts; denn die Zusammenstellung beruht wiederum auf dessen Angaben. Der Einwand, das ein (eBay-) Formular fĂŒr den Hinweis auf die zusĂ€tzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, greift nicht durch. Denn es ist Sache des Anbieters, wie er in seiner Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.

MIR 2007, Dok. 103


Anm. der Redaktion: Die LeitsÀtze 1, 4 und 5 sind die LeitsÀtze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/605

*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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