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Rechtsprechung



LG Leipzig, Urteil vom 16.11.2006 - Az. 3 HK O 2566/06

"bananabay" - AdWords und Kennzeichenrecht - Die Verwendung von auf individuellen Kennzeichnungen beruhenden AdWords verletzt die Zeichenrechte des Inhabers. Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als AdWord.

MarkenG § 14; UWG § 3, § 4 Ziff. 10

Leitsätze:*

1. Die Grundsätze, wonach die Verwendung eines fremden Kennzeichens als META-Tag im geschäftlichen Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt (BGH, Az: I ZR 183/03 = MIR Dok. 196-2006), gelten gleichermaßen für die Verwendung eines fremden markenrechtlich geschützten Begriffs als AdWord. Insoweit ist es nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird ("Lotsenfunktion"). Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.

2. Sowohl AdWords als auch Metatags sind jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung führt jedoch innerhalb von Suchmaschinen gleichermaßen zu Treffern bzw. Anzeigen.

3. Bei der Beantwortung der Frage einer zeichenmäßigen Benutzung ist grundsätzlich von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 118; LG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2006, Az. 9 O 1778/06 = MIR Dok. 195-2006; LG Braunschweig, Urteil vom 28.12.2005, Az.: 9 O 2852/05). Eine markenmäßige Benutzung erfordert, dass die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, nicht aber dass die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt. Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setzt demnach voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderen Unternehmen dient (hier bejaht - vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2005, Az.: 14 U 498/05.)

4. Zwar ist das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden, selbst wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, nicht per se unzulässig. Unlauter wird das Eindringen in den fremden Kundenkreis aber dann, wenn besondere, die Unterlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.

5. Eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers durch Einwirkung auf den (potentiellen) Kundenkreis liegt vor, wenn dieser durch unsachliche Beeinflussung am möglichen Erwerb der Ware des Mitbewerbers gehindert werden soll, der Wettbewerber sich gleichsam zwischen den Kaufinteressenten und den Mitbewerber schiebt, um ihn zu einer Änderung des Kaufentschlusses zu veranlassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 m.w.N.).

6. Eine sittenwidrige Umleitung der Kunden durch die Benutzung von markenrechtlich geschützten Begriffen im Rahmen von AdWords Kampagnen kann vorliegen, wenn der Nutzer, der die besondere Geschäftsbezeichnung des Schutzrechtsinhabers gerade auf der Suche nach dessen Internetauftritt als Suchwort eingegeben hatte, veranlasst werden kann, sich nicht wie beabsichtigt dessen Angeboten, sondern auch denjenigen des mit diesem konkurrierenden Werbenden zuzuwenden. In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, wenn der jeweils streitgegenständliche Suchbegriff kein Gattungsbegriff ist, sondern (wie hier) die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten darstellt, die markenrechtlich geschützt ist (vgl. hierzu auch OLG Köln, K&R 2006, 240). Dann zielt die Verwendungshandlung des Werbenden maßgeblich darauf ab, die mechanische Suchfunktion der Suchmaschine durch "Buchung der Marke" als AdWord für sich selbst wie einen "Eye-Catcher" auszunutzen.

MIR 2007, Dok. 093


Anm. der Redaktion: Ob es sich bei der Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen als AdWord um eine zeichenmäßige Benutzung handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Keine zeichenmäßige Verwendung nehmen etwa an: LG Hamburg, Urteil v. 30.3.2006, Az: 312 O 910/03; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353; LG Hamburg CR 2004, 938. Für eine zeichenmäßige Verwendung sprechen sich u.a. aus: OLG Karlsruhe WRP 2004, 507 (Metatag); OLG München WRP 2000, 775 (Metatag) ; OLG Hamburg GRUR-RR 2005; 118; LG Braunschweig, AZ: 9 O 1778/06). Vgl. hierzu auch die MIR-Archivsuche mit dem Suchwort/Keyword "AdWords".
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/595

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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