Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Az. I-20 U 38/06
Drucker und Plotter sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG.
UrhG § 54a
Leitsätze:*1. Drucker und Plotter sind keine vergütungspflichtigen Geräte im Sinne des § 54a UrhG.
2. Drucker sind keine Geräte, die Werkstücke "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältig(en)". Zwar stellt ein Drucker unzweifelhaft eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG her.
§ 54a Abs. 1 S. 1 UrhG setzt aber nicht nur eine Vervielfältigung voraus, sondern eine solche, die durch "Ablichtung ... oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt. Gerade dies ist bei einem Drucker nicht der Fall. Der urheberrechtlich relevante
Vorgang findet vielmehr in einem Scanner oder PC statt; bereits in diesen Geräten hat eine "Vervielfältigung" stattgefunden.
3. Ein Drucker ist auch nicht mit einem Telefaxgerät (vgl. BGH GRUR 1999, 928 - Telefaxgerät) vergleichbar. Bei letzterem
wird die äußere Gestaltung einer Sache (vorzugsweise ein Text) in elektronische Signale umgewandelt und so vervielfältigt;
dieser Vorgang ist mit dem Kopieren an einem Kopiergerät, nicht aber mit dem bloßen Ausdrucken aufgrund elektronischer
Signale - wie beim Drucker - vergleichbar.
4. Eine Vergütungspflicht für Drucker kann auch nicht mit den Grundsätzen über "Funktionseinheiten" begründet werden.
Es trifft zwar zu, dass ein Drucker im Zusammenwirken mit anderen Geräten (beispielsweise Scanner - PC - Drucker) insgesamt
die Funktionen erfüllt, die auch ein Kopiergerät erfüllt, das Gerät, das dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 54a UrhG vor Augen stand.
Bei Geräten in Funktionseinheiten ist die Gerätevergütungspflicht allerdings auf die Eingangsgeräte beschränkt.
Die Vergütungspflicht ist insoweit auf die Geräte zu beschränken, die dem "Leitbild" eines Fotokopiergeräts am ehesten entsprechen.
5. Eine Auslegung des § 54a UrhG, wonach Drucker und Plotter nicht zu den vergütungspflichtigen Geräten gehören, verletzt nicht
Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 3, Art. 14 GG), der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft oder
urheberrechtliche Grundsätze, wonach bei der Nutzung von Werken ein Ausgleich verlangt werden kann.
Der Ausgleich zugunsten des Nutzungsrechtsinhabers wird dadurch erreicht, dass die - vor einem Ausdrucken
von Werken zwangsläufig zu benutzenden - Eingangsgeräte mit einer Vergütungspflicht belastet werden. Die Verteilung einer
"Gesamtlast" auf eine Mehrzahl von - eine Funktionseinheit bildenden - Geräten ist insoweit allein eine Frage der Zweckmäßigkeit.
6. Gegenwärtig ist das DRM (Digital Rights Management bzw. Technical Protection Measure) noch nicht als so ausgereift
und durchgesetzt anzusehen, dass auf eine pauschale Entschädigung der Rechteinhaber über eine Gerätevergütungspflicht
(wie § 54a UrhG) verzichtet werden könnte.
MIR 2007, Dok. 056
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/558
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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