Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Treuhand-Domains - Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden
BGH, Urteil vom 8.2.2007 â Az. I ZR 59/04
MIR 2007, Dok. 053, Rz. 1
1
Zur Sache
Der u. a. fĂŒr das Namens- und Kennzeichenrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darĂŒber zu entscheiden, ob es unter bestimmten UmstĂ€nden zulĂ€ssig sein kann, einen fremden Domainnamen fĂŒr sich zu registrieren.
Der KlĂ€ger trĂ€gt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" fĂŒr den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heiĂt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und fĂŒr die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem NamenstrĂ€ger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der BegrĂŒndung stattgegeben, der Beklagte dĂŒrfe auch mit Zustimmung eines NamenstrĂ€gers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Auftragsreservierung muss erkennbar sein
Der Bundesgerichtshof hat zunĂ€chst bestĂ€tigt, dass grundsĂ€tzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder NamenstrĂ€ger unter dem Aspekt der NamensanmaĂung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines NamenstrĂ€gers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden PrioritĂ€tsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst fĂŒr sich hat registrieren lassen, mĂŒssen die anderen NamenstrĂ€ger aber zuverlĂ€ssig und einfach ĂŒberprĂŒfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines NamenstrĂ€gers mit dessen EinverstĂ€ndnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenĂŒber anderen NamenstrĂ€gern in prioritĂ€tsbegrĂŒndender Weise dokumentiert werden kann.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der KlĂ€ger seine AnsprĂŒche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenĂŒber dem KlĂ€ger die PrioritĂ€t fĂŒr den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der KlĂ€ger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrĂŒcklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. FĂŒr die PrioritĂ€t der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des AuftragsverhĂ€ltnisses nicht an, wenn es tatsĂ€chlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des NamenstrĂ€gers nach auĂen dokumentiert worden ist.
(tg)
Quelle: PM des BGH Nr. 21/2007 vom 9.02.2007
Der u. a. fĂŒr das Namens- und Kennzeichenrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darĂŒber zu entscheiden, ob es unter bestimmten UmstĂ€nden zulĂ€ssig sein kann, einen fremden Domainnamen fĂŒr sich zu registrieren.
Der KlĂ€ger trĂ€gt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" fĂŒr den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heiĂt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und fĂŒr die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem NamenstrĂ€ger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der BegrĂŒndung stattgegeben, der Beklagte dĂŒrfe auch mit Zustimmung eines NamenstrĂ€gers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Auftragsreservierung muss erkennbar sein
Der Bundesgerichtshof hat zunĂ€chst bestĂ€tigt, dass grundsĂ€tzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder NamenstrĂ€ger unter dem Aspekt der NamensanmaĂung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines NamenstrĂ€gers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden PrioritĂ€tsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst fĂŒr sich hat registrieren lassen, mĂŒssen die anderen NamenstrĂ€ger aber zuverlĂ€ssig und einfach ĂŒberprĂŒfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines NamenstrĂ€gers mit dessen EinverstĂ€ndnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenĂŒber anderen NamenstrĂ€gern in prioritĂ€tsbegrĂŒndender Weise dokumentiert werden kann.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der KlĂ€ger seine AnsprĂŒche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenĂŒber dem KlĂ€ger die PrioritĂ€t fĂŒr den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der KlĂ€ger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrĂŒcklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. FĂŒr die PrioritĂ€t der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des AuftragsverhĂ€ltnisses nicht an, wenn es tatsĂ€chlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des NamenstrĂ€gers nach auĂen dokumentiert worden ist.
(tg)
Quelle: PM des BGH Nr. 21/2007 vom 9.02.2007
Online seit: 09.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/555
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung gemÀà § 12 Abs. 1 UWG nach knapp zwei Monaten sowie der Annahme eines Wissensvertreters gemÀà § 166 Abs. 1 BGB analog bei einem als GrĂŒnder und CEO bezeichneten Entwickler
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 U 25/21, MIR 2021, Dok. 100
Zweitmarkt fĂŒr Lebensversicherungen II - Zur Anspruchsberechtigung der Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - I ZR 128/21, MIR 2022, Dok. 034
NachtrÀgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren - Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die VerjÀhrung nur, wenn der Schuldner erkennen kann, woraus der GlÀubiger seinen Anspruch herleitet
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21, MIR 2022, Dok. 059
DFL-Supercup - Zum WettbewerbsverhĂ€ltnis zwischen dem Veranstalter von FuĂballspielen und einer Online-Ticketplattform
BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23, MIR 2024, Dok. 097
Verdeckte Ăberwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger ohne begrĂŒndeten Verdacht unzulĂ€ssig
Bundesarbeitsgericht, MIR 2017, Dok. 032
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 U 25/21, MIR 2021, Dok. 100
Zweitmarkt fĂŒr Lebensversicherungen II - Zur Anspruchsberechtigung der Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - I ZR 128/21, MIR 2022, Dok. 034
NachtrÀgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren - Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die VerjÀhrung nur, wenn der Schuldner erkennen kann, woraus der GlÀubiger seinen Anspruch herleitet
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21, MIR 2022, Dok. 059
DFL-Supercup - Zum WettbewerbsverhĂ€ltnis zwischen dem Veranstalter von FuĂballspielen und einer Online-Ticketplattform
BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23, MIR 2024, Dok. 097
Verdeckte Ăberwachung des Arbeitnehmers mittels Keylogger ohne begrĂŒndeten Verdacht unzulĂ€ssig
Bundesarbeitsgericht, MIR 2017, Dok. 032