Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Az. I-20 U 79/06
AdWords - Durch Verwendung eines fremden Kennzeichens im Rahmen einer AdWords-Kampagne, wird eine Verwechslungsgefahr nicht begründet. Zur Unlauterkeit von AdWords-Kampagnen unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung und des Behinderungswettbewerbs.
MarkenG § 15 Abs. 2; UWG § 3, § 4 Nr. 10
Leitsätze:*1. Die Vorgabe eines Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber dem Betreiber einer Internetsuchmaschine zum Zwecke der
Platzierung einer Anzeige neben der - bei Eingabe des dem Zeichen entsprechenden Suchbegriffs erscheinenden - Trefferliste
stellt keine Benutzung eines Zeichens bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung in einer Weise dar, die geeignet ist, Verwechslungen
mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
2. Zwar kann eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneint werden, das AdWord sei für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 = MIR Dok. 196-2006).
Ein AdWord kann in einem technischen Sinne ebenso wie ein Metatag dazu dienen, den Nutzer auf das mit Hilfe des AdWords werbende
Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.
3. Durch Verwendung eines fremden Kennzeichens im Rahmen einer AdWords-Kampagne wird eine Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet.
4. Eine Verwechslungsgefahr wird dann ausgeschlossen, wenn die als solche klar erkennbare (AdWords-) Anzeige deutlich auf
den Werbenden als werbendes Unternehmen und Anbieter der von ihm hergestellten Waren (und/oder Dienstleistungen) verweist,
indem dieser in der Anzeige sein eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet.
Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird dann durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der
Trefferliste auf das Angebot des Werbenden hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik
unter der Überschrift "Anzeigen".
Bereits durch den Hinweis "Anzeigen" wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser
Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt.
5. Die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord ist jedenfalls dann nicht
unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn die Werbeanzeige
ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt. Dann liegt es fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen dieser Werbung und
dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstellt, dass er Qualitätsvorstellungen (etwa den guten Ruf von Waren und Leistungen des Mitbewerbers -
sog. Imagetransfer), die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen
Anbieters überträgt.
6. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers
erscheint, stellt für sich genommen keine unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden im Sinne eines Behinderungswettbewerbs
("Kundenfang") dar. Ebenso wenig kann man den Umstand, dass ein Unternehmer für die Buchung eines AdWords einen höheren Preis zahlen
muss, um bei Eingabe dieses AdWords als Suchwort in der Anzeigenrubrik mit einer eigenen Anzeige vor dem Mitbewerber, der das
AdWord ebenfalls gebucht hat, zu erscheinen, als unlautere Behinderung ansehen. Wenn ein Mitbewerber für eine Werbeanzeige und
deren Platzierung einen höheren Preis zu zahlen bereit ist als sein Konkurrent, ist dies unter Unlauterkeitsgesichtspunkten nicht
anders zu beurteilen als die Schaltung von als solche erkennbaren Werbeanzeigen in anderen Presseerzeugnissen an herausgehobenen
Stellen, z.B. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anzeigen des Mitbewerbers oder Berichten über diesen.
MIR 2007, Dok. 048
Vgl. hierzu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 5.12.2006 - Az. 2 W 23/06 = MIR Dok. 025-2007 und LG Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2006 - Az. 9 O 1778/06 (256) = MIR Dok. 195-2006.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/550
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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