Rechtsprechung
LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006 - Az. 1 HK O 32/06
"268, 269, 270, ... Meins oder Deins?!" - Unternehmereigenschaft und umfangreiche Käufe und Verkäufe im Rahmen von (eBay-) Internetauktionen
BGB § 14; UWG § 3, § 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Der Begriff des Unternehmens ist weit auszulegen. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die
Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt. Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte,
selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.
Auf Dauer angelegt ist dabei die Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, also sich nicht in gelegentlichen
Geschäftsakten erschöpfen soll.
2. Verkäufe aus Privatvermögen, mögen sie auch einen gewissen Umfang erreichen, begründen grundsätzlich keine Unternehmenseigenschaft.
Die private Sphäre kann jedoch dann verlassen werden, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen gekauft
und verkauft werden. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet in diesen Fällen dabei nicht
der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in den die Begleitumstände
einzubeziehen sind.
3. Der Umfang einer Handelstätigkeit über die eine Internetverkaufsplattform (hier: eBay), rechtfertigt allein keine
Zuordnung zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Die Tätigkeit oder das Handeltreiben über derartige Plattformen ist mit einer
erheblichen Anziehungskraft gerade auch für Privatpersonen verbunden, welche zu einer auch häufigen Teilnahme
an Internet- (eBay-) Versteigerungen führt.
4. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines "Powersellers" (Mindestumsatz 3000 Euro/monatlich oder 300 Rechtsgeschäfte monatlich)
spricht grundsätzlich für eine Unternehmertätigkeit.
5. Allein aus dem Verkauf und dem Angebot von Neuware lässt sich eine Unternehmereigenschaft nicht begründen
(hier wurde bei Bekleidungsstücken meist lediglich 1 Stück aus einem Sortiment angeboten und damit entgegen der bei
Unternehmern üblichen Art und Weise nicht unterschiedliche Größen des gleichen Objektes. Zudem sprachen die genannten Größen
vielmehr dafür, dass der Verfügungsbeklagte, jedenfalls eine Vielzahl von Waren, für den Eigengebrauch erworben hat).
6. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann im konkreten Fall gegen eine unternehmerische Tätigkeit sprechen.
Zwar ist grundsätzlich für die Einordnung als Unternehmer in wettbewerbsrechtlicher Sicht und im Sinn des § 14 BGB die Absicht
einer Gewinnerzielung nicht erforderlich, allerdings kann es als gewichtiges Indiz für die Abgrenzung zwischen privater und
unternehmerischer Tätigkeit gewertet werden, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg ein erheblicher Verlust im Rahmen der auf
einer Internetverkaufsplattform getätigten An- und Verkäufe anfällt (hier: Ein Großteil der Artikel wurde mit zum Teil großen
Verluste wiederverkauft).
MIR 2007, Dok. 042
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/544
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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