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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - Az. I-10 U 69/06

Zur Zulässigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formularmäßig eingeholten Einwilligung zu Datenübermittlungen an die Schufa ohne vorherige Interessenabwägung.

BDSG § 4, § 4a Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; BGB § 12, § 305c Abs. 2, § 307, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine nicht durch das BDSG gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt, sofern nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen (etwa: § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Das für einen Beseitigungsanspruch notwendige Fortwirken der Beeinträchtigung besteht auch solange, wie die Daten beim Empfänger nicht gelöscht sind.

2. Unabhängig davon, ob eine formularmäßig erklärte Einwilligung den formellen Anforderungen des § 4 a Abs. 1 BDSG genügt und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand hält, ist eine derartige Erklärung jedenfalls dahin auszulegen, dass einer Weiterleitung von Daten eine umfassende Interessenabwägung, wie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG geboten, vorauszugehen hat.

3. Im Hinblick darauf, dass etwaige Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene eine Einwilligung in die Übermittlung seiner Daten (hier: an die Schufa) nur unter der Prämisse erklärt, dass dem eine ihm im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Wäre eine derartige Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Betroffenen unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft und damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit entbehrte.

4. Ist der Verwender aufgrund einer Klausel dem Grunde nach uneingeschränkt befugt, jegliche Daten über die Aufnahme (hier: quasi einem Automatismus folgend), vereinbarungsgemäße Abwicklung und aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens, mithin auch über einseitige Maßnahmen zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche wie Mahnungen, Kündigungen oder Mahnbescheide (sog. Negativmerkmale), ohne jede Prüfung weiterzuleiten, widerspricht dies dem durch §§ 28, 25 BDSG ausgestalteten Grundsatz der Interessenabwägung.

MIR 2007, Dok. 001


Anm. der Redaktion: Zu der Frage, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerung und unberechtigte Forderungseinwendungen (hierzu: AG Elmshorn, Urteil vom 25.04.2005 - Az : 49 C 54/05 = MMR 2005, 870 = CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG Elmshorn, Beschl. vom 2.6.2005 - Az. 50 C 60/05 = NJW 2005, 2404), hat sich das Gericht leider nicht abschließend geäußert. Wohl aber hat es ausgeführt: "Hierfür spricht nachhaltig, dass derjenige, welcher für sich bestimmte Rechte in Anspruch nimmt, andernfalls in der Hand hätte, bereits mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung zwecks Durchsetzung seiner Forderung Druck auszuüben."
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/503

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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