Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - Az. 4 U 143/06
"Werbeware" - Eine Werbung mit Preisnachlässen (Rabatten) mit dem Zusatz "außer Werbe- und reduzierte Ware" gibt die Bedingungen, zu denen die in der Werbung angekündigten Rabatte gewährt werden sollen, ungenau an.
UWG § 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Gewährung von Preisnachlässen, also auch von Rabatten, zählen zu den Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG.
2. Eine Werbung mit Preisnachlässen (Rabatten) mit dem Zusatz "außer Werbe- und reduzierte Ware" gibt die Bedingungen,
zu denen die in der Werbung angekündigten Rabatte gewährt werden sollen, ungenau an.
3. Bei dem Begriff "Werbeware" handelt es sich um einen unklaren Begriff. Der Kunde weiß nicht, was die Werbung ihm sagt, wenn dieser
Begriff verwendet wird. Sprachlich lässt sich der Begriff "Werbeware" nur in "beworbene Waren" auflösen, womit allerdings für
den Kunden unklar bleibt, an welche Werbung die Werbung des Werbenden anknüpfen will, um Waren von der Rabattaktion auszuschließen.
Soll der Kunde den Begriff der "Werbeware" umfassend verstehen, bleiben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig.
4. Eine Aufklärung des Kunden darüber, welche "Werbewaren" nicht von einem Preisnachlass oder einer Rabattaktion umfasst sein sollen,
muss bereits in der jeweiligen Werbung erfolgen.
Eine Aufklärung (hier: durch die Kennzeichnung einzelner "Werbewaren") erst in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vor der Kaufentscheidung
steht, sich also etwa im Ladenlokal des Werbenden für den Kauf einer bestimmten Ware entscheidet, reicht insofern nicht aus um die Unklarheit
des Begriffes "Werbeware" aufzulösen.
Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlangt es, dass dem Kunden frühzeitig schon vor Betreten des Geschäftslokals klar gemacht wird,
welchen konkreten Umfang die Rabattaktion hat. Die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme kann sich nicht nach den Werbemöglichkeiten richten,
vielmehr sind umgekehrt die Werbemöglichkeiten an der Zulässigkeit der beabsichtigten Werbemaßnahme auszurichten.
MIR 2006, Dok. 281
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/499
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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