Kurz notiert
Verwaltungsgericht Arnsberg
Keine Gebühren für Auskünfte an die Presse - Presserechtliche Normen vorrangig
Urteil des VG Arnsberg vom 12.12.2006 - Az. 11 K 2574/06
MIR 2006, Dok. 277, Rz. 1
1
Zur Sache
Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
Entscheidung des Gerichts: Presserechtliche Normen vorrangig
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
(tg)
Quelle: PM des VG Arnsberg vom 19.12.2006
Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
Entscheidung des Gerichts: Presserechtliche Normen vorrangig
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
(tg)
Quelle: PM des VG Arnsberg vom 19.12.2006
Online seit: 20.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/495
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer gemieteten Autobatterie für Elektrofahrzeuge durch den Vermieter unwirksam
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 082
Herausgeberanteil - EuGH-Vorlage zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch die VG Wort nach § 32 VGG
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 095
Zurückverweisung in Sachen eyeo ./. Springer - BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Werbeblockers AdBlock Plus
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 052
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, MIR 2025, Dok. 007
"Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co.
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 082
Herausgeberanteil - EuGH-Vorlage zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch die VG Wort nach § 32 VGG
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 095
Zurückverweisung in Sachen eyeo ./. Springer - BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Werbeblockers AdBlock Plus
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 052
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in einem Scraping-Verfahren
BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, MIR 2025, Dok. 007
"Metall auf Metall IV" - Erneute Entscheidung zum Tonträger-Sampling in Sachen Kraftwerk ./. Pelham & Co.
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 041



