Kurz notiert
Verwaltungsgericht Arnsberg
Keine Gebühren für Auskünfte an die Presse - Presserechtliche Normen vorrangig
Urteil des VG Arnsberg vom 12.12.2006 - Az. 11 K 2574/06
MIR 2006, Dok. 277, Rz. 1
1
Zur Sache
Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
Entscheidung des Gerichts: Presserechtliche Normen vorrangig
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
(tg)
Quelle: PM des VG Arnsberg vom 19.12.2006
Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
Entscheidung des Gerichts: Presserechtliche Normen vorrangig
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
(tg)
Quelle: PM des VG Arnsberg vom 19.12.2006
Online seit: 20.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/495
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Ein-Euro- und Brötchen-Gutscheine beim Arzneimittelkauf - Gewährung von (auch geringwertigen) Werbegaben durch Apotheken unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 020
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
Arzneimittelbestelldaten II - Die Verarbeitung von Arzneimittel-Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 223/19, MIR 2025, Dok. 027
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16, MIR 2017, Dok. 011
Nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren - Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21, MIR 2022, Dok. 059
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 020
Teakinvestment - Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 039
Arzneimittelbestelldaten II - Die Verarbeitung von Arzneimittel-Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 223/19, MIR 2025, Dok. 027
Titelerschleichung durch Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht - Eine rechtsmissbräuchlich und unter Verstoß gegen Treu und Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist aufzuheben
LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16, MIR 2017, Dok. 011
Nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren - Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 255/21, MIR 2022, Dok. 059