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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 25.11.2006 - Az. 1 BGs 184/2006

"Online Computer-Durchsuchung I" - Die Ausforschung eines Computers im Wege des heimlichen (Fern-) Zugriffs auf die gespeicherten Daten eines Beschuldigten ist strafprozessual gesetzlich nicht zulässig.

StPO § 100a, § 102, § 106 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1; StGB § 1; GG Art 103 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Die Ausforschung eines Computers im Wege des heimlichen Zugriffs auf die gespeicherten Daten eines Beschuldigten ist strafprozessual gesetzlich nicht zulässig (§ 163 Abs. 3. StPO). Es handelt sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das den persönlichen Freiheitsrechten zuzuordnende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. An der hierfür notwendigen gesetzlichen Gestaltung fehlt es.

2. Der allgemeine Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft und die Polizei (§§ 152 Abs. 2, 163 Abs. 1 StPO)bietet keine Grundlage für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte.

3. Telekommunikationsvorgänge mögen bei der Computerausforschung unter Umständen durch Zufall tangiert sein. Die Maßnahme zielt jedoch auf umfassende Erhebung aller gespeicherten Informationen ab, unabhängig davon, ob sie aus Kommunikationsvorgängen stammen oder nicht. Im Übrigen ist auch nach der neuen (Senats-) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Abspeicherung der Kommunikationsvorgang abgeschlossen. § 100a StPO kommt somit als Eingriffsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht.

4. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Durchsuchung (§ 102 StPO) kommt nicht in Betracht. Es ist zwar zutreffend, dass technischen Neuerungen durch entsprechende Anpassung der Auslegung auch von strafprozessualen Eingriffsnormen Rechnung zu tragen ist. § 102 StPO bietet jedoch auch bei weitester Auslegung keine Rechtsgrundlage mehr zur heimlichen Computerausforschung. Es bliebe nur eine Analogie. Das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. des § 1 StGB erfasst im Grundsatz zwar nicht das Strafprozessrecht. Eine Rechtsgrundlage für so schwerwiegende Eingriffe wie die heimliche Ausforschung eines Computers kann gleichwohl nicht im Wege der entsprechenden Anwendung einer anderen Eingriffsnorm gerechtfertigt werden. Dies käme einer Umgehung des Gesetzesvorbehalts für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte gleich. Die notwendige ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hätte dann auch die Höhe der Eingriffsschranken zu bestimmen. Die Durchsuchung gemäß § 102 StPO - ein körperlicher, nicht ein elektronischer Vorgang - ist eine im Grundsatz auf Offenheit angelegte Maßnahme. So darf der "Inhaber" des Gegenstands der Durchsuchung beiwohnen - also auch in Kenntnis des Umstands, dass eine Ermittlungsmaßnahme gegen ihn vollzogen wird (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist er abwesend, so sind Zeugen hinzuzuziehen.

MIR 2006, Dok. 268


Anm. der Redaktion: vgl. hierzu auch den Nichtabhilfe-Beschluss auf die Beschwerde der Generalbundesanwältin gegen diesen Beschluss BGH Beschluss vom 28.11.2006 - Az. 1 BGs 186/2006 = MIR Dok. 269-2006.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/486

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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