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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - Az. 21 O 22557/05

Urheberrechtschutz von Zeitungsartikeln - Auch wenn der erste Anschein für die Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln bestehen mag, kann diese nicht generell vermutet werden, insbesondere wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen wurden, die die Schutzfähigkeit in Frage stellen.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsätze:*

1. Bei Sprachwerken ist die Schutzuntergrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen ist, so dass auch die so genannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird. Die individuelle geistige Schöpfung kann dabei sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen. Für Zeitungsartikel kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz.

2. Auch wenn der erste Anschein für die Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln bestehen mag, kann diese nicht generell vermutet werden, insbesondere wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen wurden, die die Schutzfähigkeit in Frage stellen.

3. Bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln ist insbesondere zu beachten, dass hierbei diejenigen Teile des Inhalts des Artikels außer Betracht bleiben müssen, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern übernommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um freies Gemeingut oder um fremde Schöpfungen handelt. In inhaltlicher Sicht hat sich die Prüfung daher darauf zu beschränken, ob die selbstformulierten Textpassagen Urheberschutz genießen.

MIR 2006, Dok. 260


Anm. der Redaktion: Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob noch von einem schutzfähigen Maß an Kreativität ausgegangen werden kann, wenn ein (später von einem Dritten ungefragt verwerteter) Artikel im Wesentlichen als Zusammenfassung eines vorveröffentlichten Artikels eines anderen Journalisten zu werten ist. Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RiLG Dr. Peter Guntz, München.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/478

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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