Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006 - Az. 9 U 167/06
Unverlangte Telefonwerbung - Der Streitwert bei unverlangter, wettbewerbswidriger Telefonwerbung kann mit 2.000,00 EUR ausreichend bemessen sein.
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR kann das Interesse eines Betroffenen (hier: eines Dienstleistungsunternehmens
in der EDV-Branche) an der Unterlassung unverlangter Telefonwerbung (hier: einer Firma, die Laminier- und Bindegeräte
vertreibt) in angemessener Weise berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, soweit der von der Telefonwerbung ausgehende
widerrechtliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ("Belästigungsfaktor") als nicht so
gravierend anzusehen ist.
2. Der einzelne Störer (hier: die Beklagte) hat nicht streitwertmäßig für die
Gesamtwirkung einzustehen, die durch unerlaubte werbende Anrufe entsteht.
Jedenfalls kann, selbst wenn E-Mail-, Telefax- und Telefonwerbung auch - wie hier - außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen
immer weiter um sich greift, dies nicht über die Streitwertfestsetzung im Einzelfall sanktioniert werden.
3. Die Streitwertfestsetzung ist kein Disziplinierungsfaktor im Hinblick auf Nachahmer. Maßgeblich ist allein das Interesse des
Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs.
MIR 2006, Dok. 258
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/476
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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