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BGH, Urteil vom 5.10.2006 - Az. I ZR 277/03
kinski-klaus.de - Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts beträgt 10 Jahre. Zu (Schadenersatz-) Ansprüchen bei Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts und dessen vermögenswerten Bestandteilen.
BGB § 12, § 823 Abs. 1; KUG § 22 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:*1. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.
2. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche
Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach
sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen
auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.
3. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild
(§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der
ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.
4. Nach dem Tod einer Person kann die Benutzung ihres Namens als Internetadresse (Domain) nicht mehr unter dem Gesichtspunkt
der Namensanmaßung untersagt werden (vgl. Ls. 1).
5. Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
soweit es verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen
unantastbar ist.
6. Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem
Wahrnehmungsberechtigten Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu.
Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen
auch vermögenswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche bestehen, die von den Erben des
Verstorbenen geltend gemacht werden können. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte
Nutzungshandlungen vor.
MIR 2006, Dok. 255
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/473
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