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Rechtsprechung



OLG München, Urteil vom 5.10.2006 - Az. 29 U 3143/06

Domaingrabbing - Die Registrierung einer frei gewordenen Domain und ihre Nutzung mit dem Zweck, potentielle Kunden des früheren Domain-Inhabers anzusprechen, um diese auf kostenpflichtige Internetseiten weiterzuleiten, die in keinem Zusammenhang mit dem früheren Domain-Inhaber stehen, kann wettbewerbswidrig sein.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 4 Nr. 10, § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1.Die Registrierung einer frei gewordenen Internet-Domain und ihre anschließende Nutzung unter der vormaligen Adresse kann eine wettbewerbswidrige Behinderung des früheren Domain-Inhabers sein, wenn damit der Zweck verfolgt wird, potentielle Kunden des früheren Domain-Inhabers anzusprechen, um diese anschließend auf kostenpflichtige Internetseiten weiterzuleiten, die in keinem Zusammenhang mit dem früheren Domain-Inhaber stehen.

2. Die Registrierung einer (frei gewordenen) Internet-Domain ist grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung anzusehen. (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale; NJW 1995, 2724, 2727 - NEUTREX; GRUR 2001, 1038, 1041 - ambiente.de). Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann sich allerdings aus dem Vorliegen besonderer, die Unlauterkeit im Einzelfall begründender Umstände ergeben, die über die bloße Registrierung der Domain hinausgehen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine Registrierung mit dem Ziel erwirkt wird, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern (Domaingrabbing) bzw. sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen. Gleiches gilt bei Verwendung eines Domainnamens, der demjenigen eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist, und der automatischen Weiterleitung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot. Behinderungswettbewerb i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG kommt auch in Betracht, wenn Domains unter Verwendung bekannter Namen von Grabbern für eigene Seiten verwendet werden, um entsprechend viele Besucher auf diese Seite zu lenken

3. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete Stundensatzhonorar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig.

MIR 2006, Dok. 252


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordere insbesondere nur die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. Ausführungen zu II der Entscheidungsgründe als auch Leitsatz 2) auf den Einzelfall.
Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 4.04.2006 - Az. 33 O 15828/05 = MIR Dok. 052-2006
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/470

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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