Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 13.09.2006 - Az. 21 O 553/03
"Pumuckl" - In der Zeit vor 1992 (hier: zwischen 1984 und 1992) stellte das Internet noch keine allgemein bekannte Nutzungsart dar. Daher können zu dieser Zeit geschlossene Nutzungsverträge - umso mehr sie weniger konkrete Umschreibungen der eingeräumten Nutzungsarten und -rechte enthalten - eine Berechtigung zur Nutzung im Internet nicht gewähren, vgl. § 31 Abs. 4 UrhG.
UrhG § 13, §§ 15 ff, § 31 Abs. 4, § 32a, § 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Annahme, dass mit zwischen 1984 und 1992 geschlossenen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen und den darin
umfassten Rechten zur Verfilmung von Kindergeschichten bzw. zur Herstellung einer entsprechenden Fernsehserie auch das Recht
zur flankierenden Nutzung (hier: für Werbemaßnahmen und im Internet) der enthaltenden Figuren der Geschichten verbunden war, ist
jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dies nach der Vertagslage im konkreten Fall nicht ausdrücklich ergibt.
2. In der Zeit vor 1992 (hier: zwischen 1984 und 1992) stellte das Internet noch keine allgemein bekannte Nutzungsart dar. Daher
können zu dieser Zeit geschlossene Nutzungsverträge - umso mehr sie weniger konkrete Umschreibungen der eingeräumten Nutzungsarten und -rechte
enthalten - eine Berechtigung zur Nutzung im Internet nicht gewähren, vgl. § 31 Abs. 4 UrhG.
3. Bestimmt eine Nutzungsvereinbarung ausdrücklich die Einräumung eines Rechts zur Herstellung von Fernsehsendungen (hier: jeweils
knapp 30-minütige Sendungen), lässt sich ein Recht zur Herstellung eines Kinofilms in Spielfilmlänge und dessen spätere Nutzung
im Fernsehen nicht herleiten, da es sich bei Fernsehsendungen insoweit um etwas deutlich anderes als einen Kinofilm handelt.
4. Auskunftsansprüche nach § 101a UrhG sind implizit durch den Zweck der Vorschrift begrenzt, ein Vorgehen gegen Verletzer auf anderen
Stufen der Lieferkette zu ermöglichen.
5. Nach der gesetzlichen Formulierung des Urheberbenennungsrechts in § 13 UrhG kann der Urheber zwar bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbenennung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist, eine Regelung, an welcher Stelle (bei einem Filmwerk etwa im
Vor- oder Nachspann) diese Bezeichnung aufgenommen wird, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut allerdings nicht.
MIR 2006, Dok. 237
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/455
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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