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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 22.08.2006 - Az 9 W 114/06

Die Silhouette einer Person kann ein Bild dieser Person und damit ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG darstellen. An die Erkennbarkeit sind insoweit nur geringe Anforderungen zu stellen. Zum Verbotsumfang eines Unterlassungstenors mit der Formulierung „... wie in ... geschehen“.

KUG § 22

Leitsätze:*

1. Die Silhouette einer Person kann ein Bild dieser Person und damit ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG darstellen. An die Erkennbarkeit sind insoweit nur geringe Anforderungen zu stellen.

2. Gleichwohl ist bei der Bemessung eines angemessenen und ausreichenden Ordnungsgeldes zu berücksichtigen, dass ein Bild, welches lediglich die Silhouette einer Person darstellt nur beschränkte Hinweise auf die Identität des Betroffenen gibt (hier ergaben sich diese Hinweise vornehmlich aus der Namensangabe).

3. Der Verbotsumfang des Tenors einer einstweiligen (Unterlassungs-) Verfügung mit der Formulierung "wie in ... geschehen" knüpft an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes an. Bei der Bestimmung dieses Verletzungskerns, muss der Inhalt der Antragsschrift mit herangezogen werden, auf den in der einstweiligen Verfügung Bezug genommen worden ist.

MIR 2006, Dok. 212


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/430

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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