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Rechtsprechung



AG Köln, Urteil vom 7.09.2006 - AZ. 118 C 142/06

"Einmalige Info-Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei" - Gibt der Versender einer Werbe-E-Mail sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt.

BGB § 677, § 683, § 823, § 1004

Leitsätze:*

1. Grundsätzlich liegt in einer unverlangt eingesandten Werbe-E-Mail ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers (hier: am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

2. Gibt der Versender einer Werbe-E-Mail sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird hierdurch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt. Dies gilt jedenfalls im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bewusst sein muss und umso mehr, als sich aus dem Inhalt der streitbefangenen E-Mail deutlich ergibt, dass es sich um eine "einmalige Info-Werbung" handelt, die keine Wiederholung erwarten lässt. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einem solchen Fall weder erforderlich noch angemessen.

MIR 2006, Dok. 210


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/428

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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