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Kurz notiert



Landgericht München I

Weiter Außer Atem - Urheberrecht lässt eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers nur zu, wenn das Original gegenüber dem neuen Werk "verblasst".

Verfahren des Landgerichts München I, Az. 21 O 7436/06 (Vergleich)

MIR 2006, Dok. 181, Rz. 1


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Die Bilder "Außer Atem I" und "Außer Atem II" der Künstlerin Xenia Hausner dürfen weiter gezeigt werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Thomas Kaess, haben die Parteien sich erfolgreich um eine außergerichtliche Einigung bemüht.

Das Landgericht München I hatte am 21.04.2006 auf Antrag des Fotografen Paul Englert die Nutzung per einstweiliger Verfügung untersagt, da die Künstlerin als zentrales Element ihrer beiden Collage-artig aufgebauten Werke dessen Aufnahme der Schauspielerin Susanne Lothar in dem Stück "Endstation Sehnsucht" des Schauspiels Frankfurt verwendet hatte, die in der FAZ vom 17.01.2004 und der SZ vom 19.01.2004 abgedruckt worden war. Dieser war hierfür nicht um sein Einverständnis gebeten worden.

Freie oder Unfreie Bearbeitung?
In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 erörterte die für Urheberstreitigkeiten zuständige Kammer mit den Parteien, ob es sich hierbei um eine sogenannte freie oder unfreie Bearbeitung des Lichtbildes handelte. Nur im ersten Fall, wenn der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen der neuen Werke "verblasst", lässt das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beklagte die Aufnahme des Klägers nur leicht verfremdete und nach dem Eindruck der Kammer auch inhaltlich nicht in einen völlig neuen Kontext stellte. Die Fotografie des Klägers präge mit ihrem sehr expressiven Ausdruck auch innerhalb der neuen Bildkompositionen die Aussage der beiden neuen Werke der Künstlerin ganz wesentlich.

Um eine Präsenz der beiden Werke in der Kunstszene weiter zu ermöglichen, riet die Kammer den Parteien, über die Einräumung einer Nutzungslizenz zu verhandeln. Diese Verhandlungen führten nun zum Erfolg:

In einem zwischen von den Bevollmächtigten für die Parteien ausgehandelten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, bei jeder künftigen Nutzung ihrer beiden Werke auf die Verwendung der Fotografie des Klägers hinzuweisen. Für die weitere Nutzung vereinbarten die Parteien ein Honorar, dessen Höhe dem Gericht nicht mitgeteilt wurde. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, in künftigen Werken keine Fotografien des Klägers mehr einzuarbeiten.

(tg)

Quelle: PM Nr. 71/2006 des LG München I vom 10.10.2006


Online seit: 10.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/399
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