Kurz notiert
Landgericht München I
Pumuckl muss sich unsichtbar machen - Fairnessausgleich zwischen Sender/Produktionsfirma und Urheberin der Figur des Pumuckl nach dem "Bestellerparagraphen" (§ 32 a UrhG)
Urteil des LG München I vom 13.09.2006, Az. 21 O 553/03.
MIR 2006, Dok. 155, Rz. 1
1
Der Bayerische Rundfunk muss auf weitere Ausstrahlungen der Kindersendung "Pumuckl TV" und des Spielfilms "Meister
Eder und sein Pumuckl" verzichten. Außerdem müssen der Sender und die Produktionsgesellschaft Infafilm sich auf erhebliche
Nachzahlungen an die Klägerin, die die Figur des Pumuckl vor über 30 Jahren entworfen hat, einstellen.
Das Landgericht München I hat am 13.09.2006 entschieden, dass der Sender und die Infafilm GmbH, die die Spielfilme und die Fernsehserie mit dem von der Klägerin gezeichneten Kobold produziert haben, alle Nutzungen unterlassen müssen, die die Klägerin nicht ausdrücklich eingeräumt hat. So hatte die Klägerin, seinerzeit vertreten durch die Autorin Ellis Kaut, der Infafilm GmbH zwar 1978 das Recht eingeräumt, die Pumuckl-Figur zur Erstellung einer Fernsehserie mit knapp 30-minütigen Folgen zu nutzen. Bei der Produktion des ersten Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" im Jahr 1982 hatte man aber offenbar vergessen, die Klägerin zu fragen. Auch für die Nutzung der Figur im Internet und auf dem Geschäftspapier war eine Lizenz - wie die Beweisaufnahme ergab - Infafilm nie erteilt worden. Schließlich wurde auch die Idee, eine komplette Serie von inzwischen mehr als 400 ca. 1-stündigen Kindersendungen um den Pumuckl herum zu konzipieren, nicht mit der Klägerin abgestimmt, obwohl das ganze Studio, in dem die Sendung moderiert wird, mit verschiedensten Pumuckl-Figuren dekoriert ist, so dass der kleine Kobold fast immer im Bild ist. Auch für die Nutzung der in der Sendung verwendeten Fernsehspots, in denen der Pumuckl immer wieder seine Kommentare abgibt, war die Erlaubnis Ende des Jahres 2005 abgelaufen, wie sich nun im Prozess herausstellte. Dennoch sendete der BR, der erst kürzlich auf "Kobold TV" umgestellt hat, auch im Jahr 2006 noch Produktionen nach dem bisherigen Muster.
Fairnessausgleich nach "Bestellerparagraphen" (§ 32 a UrhG)
Die auf Urheberstreitigkeiten spezialisierte 21. Zivilkammer bejahte in ihrem Urteil auch die Voraussetzungen für einen Fairnessausgleich nach dem so genannten "Bestsellerparagraph". In welcher Höhe die Beklagten die seinerzeit an die Klägerin bezahlten Nutzungsentgelte für die Fernsehserien "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl's Abenteuer" sowie den Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" aufbessern müssen, wird allerdings erst festgestellt werden, wenn die Beklagten Auskunft über den genauen Umfang der mit diesen Werken gezogenen Nutzungen und Erlöse gegeben haben. Nach dem Eindruck der Kammer dürfte es Jahre gegeben haben, in denen fast täglich eine Folge der Fernsehserie oder ein Pumuckl-Film in einem deutschen Sender zu sehen waren. Ein solches Ausmaß der Nutzung hatten die Parteien bei Abschluss der seinerzeitigen Verträge wohl nicht vor Augen, weswegen das Gericht nun die Auskunftserteilung anordnete, um eine angemessene Nachvergütung festsetzen zu können.
(tg)
Quelle: PM des LG München I Nr. 70/06 vom 13.09.2006
Das Landgericht München I hat am 13.09.2006 entschieden, dass der Sender und die Infafilm GmbH, die die Spielfilme und die Fernsehserie mit dem von der Klägerin gezeichneten Kobold produziert haben, alle Nutzungen unterlassen müssen, die die Klägerin nicht ausdrücklich eingeräumt hat. So hatte die Klägerin, seinerzeit vertreten durch die Autorin Ellis Kaut, der Infafilm GmbH zwar 1978 das Recht eingeräumt, die Pumuckl-Figur zur Erstellung einer Fernsehserie mit knapp 30-minütigen Folgen zu nutzen. Bei der Produktion des ersten Spielfilms "Meister Eder und sein Pumuckl" im Jahr 1982 hatte man aber offenbar vergessen, die Klägerin zu fragen. Auch für die Nutzung der Figur im Internet und auf dem Geschäftspapier war eine Lizenz - wie die Beweisaufnahme ergab - Infafilm nie erteilt worden. Schließlich wurde auch die Idee, eine komplette Serie von inzwischen mehr als 400 ca. 1-stündigen Kindersendungen um den Pumuckl herum zu konzipieren, nicht mit der Klägerin abgestimmt, obwohl das ganze Studio, in dem die Sendung moderiert wird, mit verschiedensten Pumuckl-Figuren dekoriert ist, so dass der kleine Kobold fast immer im Bild ist. Auch für die Nutzung der in der Sendung verwendeten Fernsehspots, in denen der Pumuckl immer wieder seine Kommentare abgibt, war die Erlaubnis Ende des Jahres 2005 abgelaufen, wie sich nun im Prozess herausstellte. Dennoch sendete der BR, der erst kürzlich auf "Kobold TV" umgestellt hat, auch im Jahr 2006 noch Produktionen nach dem bisherigen Muster.
Fairnessausgleich nach "Bestellerparagraphen" (§ 32 a UrhG)
Die auf Urheberstreitigkeiten spezialisierte 21. Zivilkammer bejahte in ihrem Urteil auch die Voraussetzungen für einen Fairnessausgleich nach dem so genannten "Bestsellerparagraph". In welcher Höhe die Beklagten die seinerzeit an die Klägerin bezahlten Nutzungsentgelte für die Fernsehserien "Meister Eder und sein Pumuckl" und "Pumuckl's Abenteuer" sowie den Spielfilm "Pumuckl und der blaue Klabauter" aufbessern müssen, wird allerdings erst festgestellt werden, wenn die Beklagten Auskunft über den genauen Umfang der mit diesen Werken gezogenen Nutzungen und Erlöse gegeben haben. Nach dem Eindruck der Kammer dürfte es Jahre gegeben haben, in denen fast täglich eine Folge der Fernsehserie oder ein Pumuckl-Film in einem deutschen Sender zu sehen waren. Ein solches Ausmaß der Nutzung hatten die Parteien bei Abschluss der seinerzeitigen Verträge wohl nicht vor Augen, weswegen das Gericht nun die Auskunftserteilung anordnete, um eine angemessene Nachvergütung festsetzen zu können.
(tg)
Quelle: PM des LG München I Nr. 70/06 vom 13.09.2006
Online seit: 13.09.2006
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