Kurz notiert
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht
MIR 2006, Dok. 144, Rz. 1
1
Die Wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestags haben eine Ausarbeitung zum Thema Vorratsdatenspeicherung
veröffentlicht.
Die Autoren Dr. Gabriela M. Sierck, Frank Schöning und Matthias Pöhl fassen die Ergebnisse ihrer Arbeit wie folgt zusammen:
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung RL 2006/24/EG führt erstmals eine europaweite und für Deutschland verbindliche Pflicht zur Speicherung bestimmter Kommunikationsdaten aller Telekommunikationsnutzer ein. Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.
Es liegt noch kein Umsetzungsgesetz vor. Daher kann lediglich der Maßstab aufgezeigt werden, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur informationellen Selbstbestimmung, zu Art. 10 GG und zu den Art. 12 und 14 GG aufgestellt hat. Auch diesbezüglich erscheint es zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.
Sollte das Umsetzungsgesetz verfassungswidrig bzw. eine verfassungskonforme Umsetzung generell nicht möglich sein, ändert dies jedoch nichts an der weiter bestehenden europarechtlichen Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie. Eine Abänderung des Inhalts der Richtlinie kann nur auf europäischer Ebene erlangt werden.
Rechtschutz gegen die Richtlinie kann vor dem EuGH, der bereits mit ihr befasst ist, erlangt werden. Gegen das Umsetzungsgesetz kann vor dem Bundesverfassungsgericht mittels Verfassungsbeschwerde, abstrakter Normenkontrolle und konkreter Normenkontrolle vorgegangen werden. Sollten sich in einem solchen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinie ergeben, ist die entsprechende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Ausarbeitung ist unter: http://www.bundestag.de als PDF-Dokument abrufbar.
(tg)
Die Autoren Dr. Gabriela M. Sierck, Frank Schöning und Matthias Pöhl fassen die Ergebnisse ihrer Arbeit wie folgt zusammen:
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung RL 2006/24/EG führt erstmals eine europaweite und für Deutschland verbindliche Pflicht zur Speicherung bestimmter Kommunikationsdaten aller Telekommunikationsnutzer ein. Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.
Es liegt noch kein Umsetzungsgesetz vor. Daher kann lediglich der Maßstab aufgezeigt werden, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur informationellen Selbstbestimmung, zu Art. 10 GG und zu den Art. 12 und 14 GG aufgestellt hat. Auch diesbezüglich erscheint es zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.
Sollte das Umsetzungsgesetz verfassungswidrig bzw. eine verfassungskonforme Umsetzung generell nicht möglich sein, ändert dies jedoch nichts an der weiter bestehenden europarechtlichen Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie. Eine Abänderung des Inhalts der Richtlinie kann nur auf europäischer Ebene erlangt werden.
Rechtschutz gegen die Richtlinie kann vor dem EuGH, der bereits mit ihr befasst ist, erlangt werden. Gegen das Umsetzungsgesetz kann vor dem Bundesverfassungsgericht mittels Verfassungsbeschwerde, abstrakter Normenkontrolle und konkreter Normenkontrolle vorgegangen werden. Sollten sich in einem solchen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Richtlinie ergeben, ist die entsprechende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Ausarbeitung ist unter: http://www.bundestag.de als PDF-Dokument abrufbar.
(tg)
Online seit: 04.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/361
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Versandkosten Wucher!! - eBay-AGB enthalten keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren, die über die deliktsrechtlichen Grenzen hinausgehen
BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 319/20, MIR 2022, Dok. 085
Zurückverweisung in Sachen eyeo ./. Springer - BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Werbeblockers AdBlock Plus
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 052
Abmahnschreiben als Dateianhang - Ein Abmahnschreiben, das lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird, ist in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20, MIR 2022, Dok. 027
Filesharing - Sekundäre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 015
Pay by Call-Verfahren - Der Telefonanschlussinhaber haftet nicht für die unautorisierte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017
BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 319/20, MIR 2022, Dok. 085
Zurückverweisung in Sachen eyeo ./. Springer - BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Werbeblockers AdBlock Plus
Bundesgerichtshof, MIR 2025, Dok. 052
Abmahnschreiben als Dateianhang - Ein Abmahnschreiben, das lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird, ist in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20, MIR 2022, Dok. 027
Filesharing - Sekundäre Darlegungslast kann die namentliche Benennung des Familienmitglieds umfassen, das die Rechtsverletzung begangen hat
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 015
Pay by Call-Verfahren - Der Telefonanschlussinhaber haftet nicht für die unautorisierte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017