Kurz notiert
Thomas Gramespacher
Verfahrensfortgang: Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes - Außergerichtlicher Vergleich geschlossen und beide Berufungen zurückgenommen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.05.2006 - Az. 2-06 O 288/06 = MIR Dok. 119-2006 - OLG Frankfurt, Az. 11 U 28/06.
MIR 2006, Dok. 132, Rz. 1
1
Das LG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 31.05.2006 entschieden, dass der Vertrieb und die Bewerbung einer Software
zur Umgehung eines Kopierschutzes eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt.
Allerdings sei in der Herstellung einer analogen Kopie bei bestehendem Kopierschutz einer digitalen Datei keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme i.S.d. § 95 a UrhG zu erkennen,
wenn das Schutzsystem nicht darauf abziele, analoge Kopien von Dateien zu verhindern
(zum weiteren vgl. MIR Dok. 119-2006)
Nachdem gegen diese Entscheidung die Berufungen zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt wurden (Az. 11 U 28/06), wurde heute von der zuständigen Stelle mitgeteilt, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und sodann beide Berufungen zurückgezogen wurden.
Nachdem gegen diese Entscheidung die Berufungen zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt wurden (Az. 11 U 28/06), wurde heute von der zuständigen Stelle mitgeteilt, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und sodann beide Berufungen zurückgezogen wurden.
Online seit: 22.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/347
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 084
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
AIDA Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 019
Für ein gesundes Immunsystem - Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Vitaminen C, D und B6 sowie Zink
OLG München, Urteil vom 21.12.2023 - 29 U 4088/22, MIR 2024, Dok. 029
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 084
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015
AIDA Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 019
Für ein gesundes Immunsystem - Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Vitaminen C, D und B6 sowie Zink
OLG München, Urteil vom 21.12.2023 - 29 U 4088/22, MIR 2024, Dok. 029