Kurz notiert
Landgericht München I
Tagebuch-Satire über Lukas Podolski nicht verboten
LG München I, Beschluss vom 28.06.2006, Az. 9 O 11200/06 (rk)
MIR 2006, Dok. 128, Rz. 1
1
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 28.06.2006
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) betreffend der von dem Sender als
Satire ausgestrahlten, vermeintlichen Tagebucheinträge von Lukas Podolski abgelehnt.
Mit seinem am 23.06.2006 gestellten Antrag hatte der deutschen Nationalspieler ein umfassendes Verbot dieser Art von
Hörfunkspots über seine Person gefordert.
Die für Pressestreitigkeiten zuständige 9. Zivilkammer sah den Antrag angesichts seiner weiten Fassung einerseits als zu unbestimmt an. Zur Begründung ihre Ablehnung schreibt die Kammer andererseits weiter:
Selbst bei einer präziseren Antragsformulierung könnte die "Comedy"-Serie der Antragsgegnerin nur dann verboten werden, wenn die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits zu dessen Gunsten ausfallen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Die ... Beiträge ... sind handwerklich so schlecht gemacht, inhaltlich so dumm dreist, dass sie auf die Antragsgegnerin selbst zurückfallen. Weder wird sie der Hörer dem Antragsteller selbst zuschreiben, noch wird er denken, dass der Antragsteller auch nur entfernt so geistesschwach sein könnte, wie er dargestellt wird.
Eine Beschwerde wurde gegen diesen Beschluss, der die Spots vom 2. bis 22. Juni 2006 betraf, nicht eingelegt. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.
Ein neuer Antrag aufgrund der neuerlichen Sendungen wäre dadurch aber nicht ausgeschlossen.
(tg)
Quelle: PM des LG München I, Nr. 62/06 vom 18.08.2006
Die für Pressestreitigkeiten zuständige 9. Zivilkammer sah den Antrag angesichts seiner weiten Fassung einerseits als zu unbestimmt an. Zur Begründung ihre Ablehnung schreibt die Kammer andererseits weiter:
Selbst bei einer präziseren Antragsformulierung könnte die "Comedy"-Serie der Antragsgegnerin nur dann verboten werden, wenn die Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits zu dessen Gunsten ausfallen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Die ... Beiträge ... sind handwerklich so schlecht gemacht, inhaltlich so dumm dreist, dass sie auf die Antragsgegnerin selbst zurückfallen. Weder wird sie der Hörer dem Antragsteller selbst zuschreiben, noch wird er denken, dass der Antragsteller auch nur entfernt so geistesschwach sein könnte, wie er dargestellt wird.
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(tg)
Quelle: PM des LG München I, Nr. 62/06 vom 18.08.2006
Online seit: 18.08.2006
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