Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 32/03
Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.
Leitsätze:*
BGB §§ 339, 145ff
1. Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafevereinbarung richten sich nach den
allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die
der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.
2. Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr unabhängig
von einer Annahmeerklärung des Gläubigers - und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen - entfallen, wenn diese
ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht.
3. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger grundsätzlich allein
für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen.
4. Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass
für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers
geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Zudem
dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus Sicht des Glübigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen.
MIR 2006, Dok. 120
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/335
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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