Kurz notiert
Oberlandesgericht München
Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtswidrig - Oracle auch in zweiter Instanz erfolgreich
Urteil des OLG München vom 3.08.2006 - Az. 6 U 1818/06
MIR 2006, Dok. 116, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht München bestätigte gestern ein Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 (Az. 7 O 23237/05),
durch das auf Betreiben des amerikanischen Software-Anbieters Oracle International Corp. der Firma usedSoft GmbH, München, der
Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen bzw. der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte verboten wurde, weil es sich dabei
um eine Verletzung des Urheberrechts handle.
usedSoft hat sich darauf spezialisiert, Software-Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer zu erwerben und an Dritte zu verkaufen, wobei sich dieser die Software anderweitig beschafft. Dieser Geschäftspraxis hat jetzt das Oberlandesgericht einen Riegel vorgeschoben.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht vorliegend, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe von Datenträgern, die von Oracle stammen und ihre Programme enthalten, zulässig ist, da usedSoft bislang beim Vertrieb der Lizenzen nicht auf den Einsatz von Datenträgern zurückgegriffen hat.
Da das Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, beinhaltet es nur eine vorläufige Regelung; es ist jedoch rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM des OLG München vom 4.08.2006
usedSoft hat sich darauf spezialisiert, Software-Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer zu erwerben und an Dritte zu verkaufen, wobei sich dieser die Software anderweitig beschafft. Dieser Geschäftspraxis hat jetzt das Oberlandesgericht einen Riegel vorgeschoben.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht vorliegend, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe von Datenträgern, die von Oracle stammen und ihre Programme enthalten, zulässig ist, da usedSoft bislang beim Vertrieb der Lizenzen nicht auf den Einsatz von Datenträgern zurückgegriffen hat.
Da das Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, beinhaltet es nur eine vorläufige Regelung; es ist jedoch rechtskräftig.
(tg)
Quelle: PM des OLG München vom 4.08.2006
Online seit: 04.08.2006
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