Rechtsprechung
OLG Koblenz, Urteil vom 9.02.2006 - Az. 2 U 42/05
Keine Aktivlegitimation eines Teilnehmernetzbetreibers, Verbindungskosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (hier: 0190-Nummern) von Drittanbietern in eigenem Namen geltend zu machen. Ein originärer, eigener Anspruch eines Teilnehmernetzbetreibers, auch bezüglich des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten von Drittanbietern, besteht nicht. TKV § 15 Abs. 1
Leitsätze (tg):
TKV § 15 Abs. 1
1. Ein Teilnehmernetzbetreiber ist ohne die Darlegung entsprechender Umstände oder Absprachen nicht aktivlegitimiert,
die in der Rechnungsstellung mit aufgeführten, Verbindungskosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (hier: 0190-Nummern) von
Drittanbietern (gerichtlich) in eigenem Namen geltend zu machen.
2. Ein originärer, eigener Anspruch eines Teilnehmernetzbetreibers, auch bezüglich des Entgeltes für die Inanspruchnahme von
Mehrwertdiensten von Drittanbietern, besteht nicht.
3. Insbesondere die Erwägungen, Grundlage der Rechnungsstellung - und damit auch der Mehrwertdienstabrechnung - sei allein der zwischen
dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über diese Leistungen
in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste und der Teilnehmernetzbetreiber habe diese (technische) Leistungen mit
dem Verbindungsaufbau erbracht, rechfertigen noch keinen eigenen originären Anspruch der Teilnehmernetzbetreiber.
Hierüber hilft auch die Argumentation, dass das auf dem Telfondienstvertrag beruhende
Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussinhaber - anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften -
losgelöst von der konkret in Anspruch genommenen Mehrwertdienstleistung und die alleinige Abrechnungsgrundlage auch für diese
weiteren Leistungen sei, nicht hinweg.
4. Ein originär eigener Anspruch eines Netzbetreibers gegen den Nutzer auf Entgelt für Mehrwertdienste (von Drittanbietern) ergibt sich
insbesondere nicht aus § 15 Abs. 1 TKV. Die Regelung betrifft ausschließlich die Berechtigung und auch Verpflichtung zur
umfassenden Rechnungsstellung, nicht aber die Legitimation zur klageweisen Durchsetzung der nicht die eigene Leistung betreffenden Forderung.
5. Zwischen Netzbetreiber und Nutzer besteht bezüglich der Mehrwertdienste von Drittanbietern lediglich ein Abrechnungsverhältnis,
nicht aber eine Forderungsinhaberschaft und eine Legitimation zur Geltendmachung der fremden Forderung. Nach Abschluss des Rechnungsverfahrens besteht
keine dogmatische Grundlage für die gerichtliche Verfolgung eines eigenen Anspruchs durch den Netzbetreiber bezogen auf die nicht von ihm
erbrachten Dienste. Eine solche ist aber wegen der daran geknüpften Auswirkungen auf die Darlegungslast des Netzbetreibers hinsichtlich seiner
Legitimation und auch wegen der besonderen Bedeutung möglicher Einwendungen des Nutzers aus dem Rechtsverhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter sowie
auch wegen möglicher Offenlegung von dessen Identität unverzichtbar.
MIR 2006, Dok. 114
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/329
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht München, MIR 2017, Dok. 033
Emma One - Irreführende Werbung mit dem Slogan "Die meistverkaufte Matratze" und zur Testhinweiswerbung im Rahmen von Google-Ads-Anzeigen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2022 - 6 U 161/21, MIR 2022, Dok. 014
Vollziehung einer Beschlussverfügung - Die Zustellung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefertigten beglaubigten Abschrift der einfachen Abschrift einer Beschlussverfügung genügt nicht den Anforderungen gemäß §§ 928, 936 ZPO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 W 650/16, MIR 2017, Dok. 023
Bierwerbung mit dem Begriff "bekömmlich" unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 025
Reservierungsgebühr - Zur AGB-rechtlichen Kontrolle eines, zu einem Immobilienmaklervertrag als Nebenabrede abgeschlossenen, sogenannten Reservierungsvertrags (hier unwirksam)
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22, MIR 2023, Dok. 036