Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - Az. I ZB 11/04
"LOTTO" - Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt, § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG.
Leitsätze (amtl.):
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
a) Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs
inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. „6 aus 49“) eingeengt hat.
b) Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG,
wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Die Frage, ob eine Marke infolge von Benutzung Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL oder - dem gleichlaufend - nach § 8 Abs. 3 MarkenG
Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke
die Eignung erlangt hat, die fragliche Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Leistung damit von
den Leistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei kann für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von
festen Prozentsätzen ausgegangen werden, auch wenn – sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen – die untere Grenze
für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden kann.
2. Handelt es sich jedoch um einen Begriff, der die fragliche Dienstleistung ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung und
damit ein Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht.
MIR 2006, Dok. 106
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/321
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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