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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 30.06.2006 - Az. 5 U 127/05

Werbung im redaktionellen Kontext. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Zum Trennungsgrundsatz und zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbeanzeigen, § 4 Nr. 3 UWG, § 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV.

Leitsätzes (tg):

1. Werbung im redaktionellen Kontext muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote (Print- wie Onlineangebote) eindeutig getrennt sein, § 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV.

2. Eine relevante Täuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als schlicht redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Unlauter ist hierbei insbesondere, wenn Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen gebracht werden, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen.

3. Die Kenntlichmachnung einer Veröffentlichnung als bezahlte Werbung muss aber nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung (z.B. durch Platzierung der Veröffentlichung im Anzeigenteil) eindeutig erkennbar ist. Genauo muss die Kennzeichnung nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen.

4. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.

5. Eine Kennzeichung als Werbung muss so angebracht werden, dass der vollständige Text und die in einer Werbung oder Anzeige inhaltlich zusammgehörenden Teile vollständig von der Kennzeichnung erfasst sind. Wird durch ein optisches Element (hier: Link- bzw. Menüleiste in einem Onlineangebot) eine (optische) Zäsur zwischen zwei zusammengehörigen Teilen (hier: Werbeabbildung und Text) hervorgerufen und ist nur einer der Teile eindeutig gekennzeichnet, fehlt es an einer solchen vollständigen Erfassung der gesamten Werbung.

6. Die jahrelange und mit erheblichen Werbeaufwand betriebene Nutzung (hier 3 Jahre) eines Stammwortes (hier: "Volks") für diverse Werbeaktionen ist nicht geeignet, eine Irreführungsgefahr hinreichend auszuräumen. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweilig von einer Werbeaktion angesprochenen Verbraucherkreise die Werbung in den (anderen) Medien hinreichend zur Kenntnis genommen haben. Darüber hinaus bleibt eine Werbung - wenn kein aktuelles Interesse des Verbrauchers besteht - regelmäßig nicht lange im Gedächtnis.

7. Ein (klein gehaltener) Hinweis "Sonderveröffentlichung" ist nicht geeignet, eine im redaktionellen Stil bzw. Layout gehaltene Werbung zu kennzeichnen (hier: Flyer im Format einer Zeitungsseite). Vielmehr kann der Eindruck einer "objektiven" Sonderberichterstattung noch verstärkt werden.

MIR 2006, Dok. 102


vgl. dazu u.a. auch: LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005 - 16 O 132/05 = MIR Dok. 001-2005, Rz. 1-14

Die Entscheidung kann auf den Internetseiten des Kammergerichts Berlin als PDF heruntergeladen werden (www.kammergericht.de/entscheidungen/5_U_127-05.pdf)

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/317

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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