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Rechtsprechung



OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - Az. 4 U 1587/05

Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (hier gem. § 34c GewO die Gemeindeverwaltung) im Webimpressum stellt in der Regel für sich allein noch keine Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher dar und ist ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als Bagatellverstoß zu werten. Zur Bewertung von Bagatellfällen und zur Erheblichkeitsschwelle im Wettbewerbsrecht. §§ 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 6 S.1 TDG, § 34c GewO

Leitsätze (tg):

1. Der Beispieltatbestand des § 4 Nr. 11 UWGG präzesiert die zu § 1 UWG a.F. entwickelte Fallgruppe des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch und ist vor dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmungen in § 1 UWG zu sehen. Hierbei ist es allerdings nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.

2. § 6 S. 1 TDG enthält Regelungen des Markftverhaltens. Dem Verbraucher soll ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen bzw. Anspruchsdurchsetzungen unproblematisch ermöglicht werden. Weiter sollen die Mitbewerber durch die Einhaltung der Anforderungen des § 6 S.1. TDG insofern geschützt werden, als das der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegt.

3. Die Funktion des TDG, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, ergibt sich auch aus § 1 TDG, wonach der Zweck des Gesetzes darin besteht, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Internet zu schaffen.

4. Dem Verbraucherschutz dient auch die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S.1 Nr. 2 TDG. Denn durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde wird der Verbraucher in die Lage versetzt, sich bei der Behörde danach zu erkundigen, ob dem Teledienstanbieter überhaupt die erforderliche Genehmigung (hier die behördliche Erlaubnis nach § 34c ABs. 1 GewO für Tätigkeiten der Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, und Kapitalanlagen) für seine Tätigkeit erteilt worden ist.

5. Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Markteilnehmer zu führen. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung insbesondere kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden (Erheblichkeitsschwelle).

6. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus, in die neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartetenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen ist.

7. Für eine nicht nur unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs reicht es nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind dabei vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, die Schwere, die Häufigkeit oder die Dauer des Wettbewerbsverstoßes.

8. Da die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes darstellt, hat der Verletzte die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigten, darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

9. Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (hier gem. § 34c GewO die Gemeindeverwaltung) im Webimpressum stellt in der Regel für sich allein noch keine Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher dar und ist ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als Bagatellverstoß zu werten. Durch die fehlende Angabe sind insbesodnere hochrangige Rechtsgürter der Verbraucher nicht betroffen.

10. Obgleich zwar ein Informationsinteresse der Verbraucher bezüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht, um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können, kann diese Kenntnis aber auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Wege erlangt werden. Anders als bei Informationen wie Name, Anschrift, Handelsregisteintrag und Umsatzsteuernummer, die ohne Angabe im Webimpressum nur schwerlich erlangt werden können, ist im Besonderen die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltung als Aufsichtsbehörde i.S.d. § 34c GewO als gemeinhin bekannt anzusehen.

MIR 2006, Dok. 098


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/313

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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