Kurz notiert
Landgericht München I
Fernsehsender darf unerlaubte Sportwetten nicht bewerben
Beschluss vom 19.06.2006, Az. 9 HK O 10688/06 (derzeit noch nicht rechtskräftig)
MIR 2006, Dok. 083, Rz. 1
1
Das Landgericht München I hat am 19.06.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die einem in
München ansässigen Fernsehsender verboten wird,
... bei Meidung eines Ordnungsgeldes ... oder einer Ordnungshaft ... im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sportwetten zu bewerben, die nicht durch den Freistaat Bayern oder durch ein anderes Bundesland behördlich erlaubt sind.
Der Antragsteller, der durch seine staatliche Lotteriegesellschaft selbst Sportwetten anbietet, hatte bemängelt, dass die Antragsgegnerin in einer regelmäßigen Fußballsendung und in ihrem Webauftritt Werbung für einen auch in Bayern tätigen Wettanbieter macht. Dieser verfüge über keine Erlaubnis der für das Gebiet des Freistaates allein zuständigen bayerischen Behörden. In die von dem Wettanbieter gesponserte Fußballsendung sei auch ein eigenes "Wett-Studio" integriert, bei dem Studiogäste Wetteinsätze gewinnen und sogleich wieder bei dem Anbieter platzieren könnten. Mangels gültiger Erlaubnis gemäß § 284 Abs. 1 StGB veranstalte er mit seinen Wetten ein illegales Glücksspiel, für das nach § 284 Abs. 4 StGB auch nicht geworben werden dürfe. Derartige Werbung sei daher auch wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen.
Die Verfügung erging - wie regelmäßig bei Anträgen auf einstweilige Verfügung - im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners. Dieser hat nun die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Erst dann wird nach mündlicher Verhandlung eine - das Verfügungsverfahren in erster Instanz abschließende - ausführlich begründete Entscheidung per Endurteil ergehen, durch die die Verfügung entweder bestätigt oder aufgehoben wird.
(tg)
Quelle: PM des Landgericht München I vom 20.06.2006
... bei Meidung eines Ordnungsgeldes ... oder einer Ordnungshaft ... im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sportwetten zu bewerben, die nicht durch den Freistaat Bayern oder durch ein anderes Bundesland behördlich erlaubt sind.
Der Antragsteller, der durch seine staatliche Lotteriegesellschaft selbst Sportwetten anbietet, hatte bemängelt, dass die Antragsgegnerin in einer regelmäßigen Fußballsendung und in ihrem Webauftritt Werbung für einen auch in Bayern tätigen Wettanbieter macht. Dieser verfüge über keine Erlaubnis der für das Gebiet des Freistaates allein zuständigen bayerischen Behörden. In die von dem Wettanbieter gesponserte Fußballsendung sei auch ein eigenes "Wett-Studio" integriert, bei dem Studiogäste Wetteinsätze gewinnen und sogleich wieder bei dem Anbieter platzieren könnten. Mangels gültiger Erlaubnis gemäß § 284 Abs. 1 StGB veranstalte er mit seinen Wetten ein illegales Glücksspiel, für das nach § 284 Abs. 4 StGB auch nicht geworben werden dürfe. Derartige Werbung sei daher auch wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen.
Die Verfügung erging - wie regelmäßig bei Anträgen auf einstweilige Verfügung - im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners. Dieser hat nun die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen. Erst dann wird nach mündlicher Verhandlung eine - das Verfügungsverfahren in erster Instanz abschließende - ausführlich begründete Entscheidung per Endurteil ergehen, durch die die Verfügung entweder bestätigt oder aufgehoben wird.
(tg)
Quelle: PM des Landgericht München I vom 20.06.2006
Online seit: 20.06.2006
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