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Rechtsprechung



OLG Hamburg

Urteil vom 14.04.2005 - Az. 3 U 222/04 - ("ggg DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos" - Unlautere und irreführende Werbung für DSL-Tarife. Zu den Anforderungen an die Erläuterung von Werbeaussagen, insb. hinsichtlich Versandkostenangaben und der Erläuterung von Sternchenvermerken. §§ 3, 5 UWG)

Leitsätze (tg):

1. Wird gegenüber Endverbrauchern mit der Aussage: "ggg DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos nutzen" geworben, wenn lediglich die Grundgebühr für die ersten 6 Monate entfällt und der Kunde den Internetzugang nur solange kostenlos nutzen kann, bis die in der Grundgebühr enthaltenden monatlichen Zeit- oder Volumenkontigente aufgebraucht sind, ist dies unläuter und irreführend, da beachtliche Teile des angesprochenen Publikums diese Werbeaussage in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen werden.

2. Die Aussage: "ggg DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos nutzen" ist vom Wortlaut und Sinngehalt eindeutig. Sie besagt, man könne die "ggg DSL - Tarife" für 6 Monate kostenlos nutzen, d.h. man erwartet bei dem Angebot eine kostenlose Nutzungsmöglichkeit für 6 Monate. Insbesondere, wenn das Angebot gerade den Vertragsabschluss über einen DSL-Internetzugang betrifft, wird der Verkehr naheliegend annehmen, in diesen 6 Monaten könne er kostenlos den Internetzugang nutzen.

3. Eine insoweit relevant unrichtige Werbeaussage ist irreführend (§ 5 UWG) und beeinträchtigt nicht nur unerheblich den Wettbewerb (§ 3 UWG).

4. Wird auf einer Seite eines Internetangebots ein Sternchenvermerk (hier: "6 Monate kostenlos nutzen* !") nicht unmittelbar, sondern erst auf einer Unterseite erläutert, ist dies irreführend.

5. Bei einer Werbung mit einem besonders günstigen Angebot für einen T-DSL Anschlussvertrag, zu dem auch subventionierte Hardwareprodukte gehören, geht der Verkehr nicht selbstverständlich auch davon aus, man müsse noch Versandkosten bezahlen. Bei einer solchen vermeintlichen "Großzügigkeit" liegt die Vorstellung, der Werbende wolle gleichwohl noch Versandkosten haben, fern. Deswegen ist eine Irreführung gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn es auf den betreffenden Seiten keinen "sprechenden" Link zu den Versandkostenangaben gibt.

6. Aus § 5 Abs. 2 UWG läßt sich nicht herleiten, eine Aufklärung des Verkehrs (hier über die Versandkosten und Sternchenvermerke) könnte irgendwo auf einer Internet-Unterseite erfolgen. Insoweit sind nicht alle Unterseiten eines Internetangebots zusammen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Interessent diese Angaben in seine Entschließungen mit einbeziehen können, d.h. derartige Angaben sind an der Stelle anzubringen und deutlich zu machen, an der dem Verbraucher das Angebot unterbreitet wird. Erforderlich ist insoweit ein konkreter Bezug zwischen dem Angebot und den entsprechenden erläuternden Hinweisen.

MIR 2006, Dok. 076



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/291

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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