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Rechtsprechung



BGH

Beschluss vom 16.03.2006 - Az. I ZB 48/05 - (Zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markensachen. Das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke ist in der Regel mit 50.000 EUR zu bemessen. § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG)

Leitsätze (tg):

1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Markensachen auf 50.000 EUR entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG.

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dies ist im Regelfall mit 50.000 EUR zu bemessen. Eine Wertfestsetzung von 10.000 EUR wird für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht.

3. Liegen besondere Umstände vor, kann dies im Einzelfall eine höhere oder niedrigere Wertfestsetzung rechfertigen. Hierbei kommt es auf das Interesse des Inhabers einer Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder die gewerbliche Bedeutung der Widerspruchsmarke genauso wenig an, wie auf die Tatsache, dass der Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.

MIR 2006, Dok. 070



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/285

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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