Kurz notiert // Strafrecht
Bundesgerichtshof
kino.to und kinox.to - Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen rechtskräftig
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – 5 StR 164/16; Vorinstanzen: Vorinstanz: LG Leipzig, Urteil vom 14.12.2015 – 11 KLs 390 Js 9/15
MIR 2017, Dok. 004, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) hat die Revision gegen das Strafurteil des LG Leibzig in Sachen "kino.to/kinox.to" mit Beschluss vom 11.01.2017 (5 StR 164/16) als unbegründet verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Zur Sache
Das Landgericht Leipzig hat einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie entsprechende Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 007/2017 des BGH vom 19.01.2017
Zur Sache
Das Landgericht Leipzig hat einen 29-Jährigen Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computersabotage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie entsprechende Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 007/2017 des BGH vom 19.01.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.01.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2798
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