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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15

Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Vertragstrafeansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsvertrag

UWG § 13 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:*

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird.

2. Durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wird unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG (wird ausgeführt Rn. 22 ff.).

MIR 2016, Dok. 036


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.12.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2794

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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