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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 - 6 W 72/16

Dreimol Null es Null es Null - Der "objektive Wert" der Nutzung eines unter einer Creative-Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts (hier Lichtbild) ist mit Null anzusetzen

UrhG §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15, 19a; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Der "objektive Wert" der Nutzung eines unter einer Creative Commons-Lizenz sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos angebotenen geschützten Inhalts (hier: Lichtbild) ist grundsätzlich mit Null anzusetzen (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 31.10.2014 - 6 U 60/14, MIR 2014, Dok. 121).

2. Gleiches gilt in einem solchen Fall grundsätzlich auch für die fehlende Urheberbenennung; jedenfalls dann, wenn Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass im fraglichen Zeitpunkt auch auf andere Weise als über eine Creative-Commons-Lizenz lizenziert worden ist. Ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung des Urhebers ist dann nicht ersichtlich.

3. Wird die kostenlose Nutzungsmöglichkeit für ein Lichtbild unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (hier: im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz) und werden diese Bedingungen von dem Nutzer nicht eingehalten (hier: beim Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite), wird das betreffende Lichtbild ohne Einwilligung des Lichtbildners/Urhebers öffentlich zugänglich gemacht.

MIR 2016, Dok. 024


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2782

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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