Rechtsprechung
OLG Nürnberg
Urteil vom 12.04.2006 - Az. 4 U 1790/05 - (Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens, kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Nur der Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und meist verwendeten Top-Level-Domain (hier: ".de") im Internet aufzutreten. Namensanmaßung, § 12 BGB)
Leitsätze (amtl.):
1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft
des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.
2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines
Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich
lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Ist für eine Internetdomain eine sog. catch-all Funktion eingerichtet, die es ermöglicht, dass bei Eingabe des Vor- und Zunamens eine
- insoweit von einem Namensträger nicht gewollte - Verbindung mit einem Erotikangebot hergestellt wird und somit eine Zuordnungsverwirrung bezüglich
des vollen Namens stattfindet, liegt hierin eine nichtberechtigte Namensanmaßung vor.
2. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name gschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung auslöst und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
3. Bei einem Wort, das sowohl Adjektiv ist, als auch zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, liegt in der Regel keine Namensanmaßung vor. Denn
schon seiner Funktion nach enthält ein solches Wort nicht notwendig einen Hinweis auf eine Person bzw. einen Nachnamen, obgleich es auch derartige
Namensträger geben mag. Ein - insoweit notwendiger - (Zuordnungs-) Zusammenhang besteht vielmehr erst dann, wenn der Bezeichnung ein Vorname oder ein
sonstiger personenbezogener Hinweis hinzugefügt wird.
4. Nur der Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und meist
verwendeten Top-Level-Domain (hier: ".de") im Internet aufzutreten.
MIR 2006, Dok. 062
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/277
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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