Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Bundesgerichtshof
Autoreply-E-Mails mit Werbezusätzen gegen den Willen des Empfängers unzulässig
BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15 Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014 - 10 C 225/14; LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015 - 4 S 165/14
MIR 2015, Dok. 088, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.12.2015 (VI ZR 134/15) entschieden, dass gegen den (hier ausdrücklich erklärten) Willen eines Verbrauchers als Autoreply übersandte E-Mails mit (auch) werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Zur Sache:
Der Kläger (ein Verbraucher) wandte sich am 10.12.2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (...)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"
Mit E-Mail vom 11.12.2013 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beanstandete, dass die automatisierte Antwort Werbung enthalte. Damit sei er nicht einverstanden. Auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 erhielt der Kläger wiederum eine automatisierte Empfangsbestätigung mit obigem Inhalt.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19.12.2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Werbung gegen den Willen des Empfängers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - auch in Autoreply-E-Mails
Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist, so der Bundesgerichtshof.
Anmerkung: Jegliche Werbung in Autoreply-E-Mails für unzulässig erklärt?
Ob der Bundesgerichtshof letztlich auch bereits die erste bzw. damit grundsätzlich jegliche "Autoreply-E-Mail" mit werblichem Zusatz - ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers - als rechtswidrig ansieht oder dies (bedauerlicherweise) offen gelassen hat bzw. offen lassen konnte, wird erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe beurteilt werden können.
Jedenfalls ist Werbung per E-Mail ("elektronischer") Post ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig. Bei konsequenter Sichtweise dürfte dies daher zunächst - ohne gegebenenfalls weitere Erwägungen im Einzelfall - auch für Autoreply-E-Mails gelten.
Update 17.12.2015 (tg):
Nach einem Gespräch mit der Pressesprecherin des BGH dürfte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall die Frage der Rechtswidrigkeit bereits der ersten, mit Werbung versehenen, Autoreply-E-Mail offen gelassen haben, da "jedenfalls" die weiteren E-Mails - nach der Eingabe des Klägers vom 10.12.2013 - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und das Unterlassungsbegehren des Klägers tragen. Welche Aussagekraft die Entscheidung für die Beurteilung von Werbung in Autoreply-E-Mails generell enthält wird aber erst mit Vorliegen der Entscheidungsgründe beantwortet werden können.
(tg) - Quelle: PM Nr. 205/2015 des BGH vom 16.12.2015
Zur Sache:
Der Kläger (ein Verbraucher) wandte sich am 10.12.2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (...)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (...)
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Mit E-Mail vom 11.12.2013 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beanstandete, dass die automatisierte Antwort Werbung enthalte. Damit sei er nicht einverstanden. Auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 erhielt der Kläger wiederum eine automatisierte Empfangsbestätigung mit obigem Inhalt.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19.12.2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Werbung gegen den Willen des Empfängers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - auch in Autoreply-E-Mails
Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist, so der Bundesgerichtshof.
Anmerkung: Jegliche Werbung in Autoreply-E-Mails für unzulässig erklärt?
Ob der Bundesgerichtshof letztlich auch bereits die erste bzw. damit grundsätzlich jegliche "Autoreply-E-Mail" mit werblichem Zusatz - ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers - als rechtswidrig ansieht oder dies (bedauerlicherweise) offen gelassen hat bzw. offen lassen konnte, wird erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe beurteilt werden können.
Jedenfalls ist Werbung per E-Mail ("elektronischer") Post ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig. Bei konsequenter Sichtweise dürfte dies daher zunächst - ohne gegebenenfalls weitere Erwägungen im Einzelfall - auch für Autoreply-E-Mails gelten.
Update 17.12.2015 (tg):
Nach einem Gespräch mit der Pressesprecherin des BGH dürfte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall die Frage der Rechtswidrigkeit bereits der ersten, mit Werbung versehenen, Autoreply-E-Mail offen gelassen haben, da "jedenfalls" die weiteren E-Mails - nach der Eingabe des Klägers vom 10.12.2013 - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und das Unterlassungsbegehren des Klägers tragen. Welche Aussagekraft die Entscheidung für die Beurteilung von Werbung in Autoreply-E-Mails generell enthält wird aber erst mit Vorliegen der Entscheidungsgründe beantwortet werden können.
(tg) - Quelle: PM Nr. 205/2015 des BGH vom 16.12.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.12.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2755
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