Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14
Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion - Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht
BGB §§ 119 ff., 133, 157, 433 Abs. 1
Leitsätze:*1.
a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).
b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.
2. Soweit ein Verkaufsangebot im Rahmen einer eBay-Auktion unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht, ist dies nicht nur im engeren Sinne als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch die Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände (etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels) bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13; BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14). Ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerstörung) des Kaufgegenstandes kann eine vorzeitige Angebotsrücknahme insofern rechtfertigen und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.12.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2752
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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