Rechtsprechung // Berufsrecht
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 16/15
Keine Anwaltsrobe mit Werbe-Bestickung - Das Tragen einer im Schulterbereich mit einem aus acht Meter Entfernung lesbaren Text bestickten oder bedruckten Robe (hier: Kanzleiname und Internetadresse) ist berufsrechtlich unzulÀssig
BORA §§ 6 Abs. 1, 20; BRAO § 43b
LeitsĂ€tze:*1. Der Sinn des Robetragens durch AnwĂ€lte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der ĂŒbrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Die Stellung des Rechtsanwalts als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (vgl. BVerfGE 28, 21). Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass RechtsanwĂ€lten eine eigenstĂ€ndige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begrĂŒnden. Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht hierzu nicht besteht, muss ihre Ă€uĂere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen. Aus dem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden ZusĂ€tzen. Da das Tragen der schwarzen Robe aus den GrĂŒnden der RationalitĂ€t, Sachlichkeit und VerallgemeinerungsfĂ€higkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es fĂŒr den Grundsatz der Werbefreiheit insoweit auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.
2. Das Tragen einer im Schulterbereich mit einem aus acht Meter Entfernung lesbaren Text bestickten oder bedruckten Robe (hier: Kanzleiname und Internetadresse) ist berufsrechtlich unzulĂ€ssig und von einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner BerufsausĂŒbung vor Gericht zu unterlassen ist. Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstöĂt gegen § 20 BORA.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.09.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2734
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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