Rechtsprechung: Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 249/14
Widerrufsrecht bei Heizöllieferung - Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen
BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)
Leitsätze:1. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
2. Der Sinn und Zweck von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (BGH, Urteile vom 27.11.2012 - XI ZR 439/11 und XI ZR 384/11 jeweils m.w.N.). Kennzeichnend für den Ausnahmetatbestand von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist im Wesentlichen, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht (BGH, Urteile vom 27.11.2012 - XI ZR 439/11 und XI ZR 384/11 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch BT-Drucks. 14/2658, S. 44; BT-Drucks. 15/2946, S. 22). Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, der nicht auf Kosten des Unternehmers spekulieren soll, ist unter solchen Umständen für den Unternehmer nicht zumutbar. Nach dieser Maßgabe besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über basiswertabhängige Finanzinstrumente.
3. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.07.2015
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