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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 - 6 U 131/14

Urne mit Hirschmotiv - Zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 23 Satz 1, 97 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Ein Werk der angewandten Kunst (hier: Urne mit Hirschmotiv) ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinn des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Eine solche setzt eine individuelle Prägung voraus, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug m. w. N.).

2. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB beziehungsweise § 101 Abs. 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. Auch im Fall des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs ist Verschulden nicht zwingend erforderlich, da dieser Anspruch auch zur Vorbereitung verschuldensunabhängiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung dienen kann.

3. Ein Verschulden (im Hinblick auf einen Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG) ist bereits dann anzunehmen, wenn sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse).

Spätestens ab 2011/2012 ist insoweit zumindest erkennbar, dass bei Werken der angewandten Kunst keine gesteigerten Anforderungen mehr an die Schöpfungshöhe gestellt werden können. Der BGH hat in seiner Entscheidung "Geburtstagszug" als Begründung für seine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst) maßgeblich auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 abgestellt hat (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug) und bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 ausführlich dargelegt, dass es zweifelhaft erscheint, ob an der bisherigen Rechtsprechung zu den gesteigerten Anforderungen an die Schöpfungshöhe für Werke angewandten Kunst festgehalten werden kann (BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10 - Seilzirkus).

MIR 2015, Dok. 055


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde beim BGH eingelegt worden (I ZR 56/15).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.07.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2722

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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