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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015 - 6 W 42/15

Länger geht immer - Eine für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts (hier: von 14 Tagen auf einen Monat) führt nicht zur Unrichtigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung

BGB §§ 312d Abs. 1, 312g BGB, EGBGB Art. 246a Abs. 2 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

Enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern und nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Der Verwender kann sich gegenüber dem Käufer dann unzweifelhaft auch nicht darauf berufen, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die erteilte Widerrufsbelehrung ist (bleibt) damit richtig und ist mit den Vorgaben von §§ 312d Abs. 1, 312g BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vereinbar.

MIR 2015, Dok. 047


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2714

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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