Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13
Schlafzimmer komplett - Zur Frage, wann eine objektiv unzutreffende Blickfangwerbung auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text der Werbung aufgeklärt werden kann
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. k, Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung geeignet ist, ist auf die Auffassung der Verbraucher abzustellen, an die sich die Werbung richtet. Für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG ist das Verständnis maßgeblich, das der Verkehr von dem von der betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen insoweit nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, gerissen und isoliert betrachtet werden. Bei der Beurteilung der Frage, welche Aufmerksamkeit der Verbraucher einer Werbung entgegenbringt, sind etwa auch die wirtschaftliche Tragweite eines Kaufentschlusses sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob z.B. Anschaffungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgten und die persönlichen Lebensverhältnisse des interessierten Kunden berühren (hier: Schlafzimmereinrichtung).
2.
a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.
b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 18.05.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2712
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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