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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Zur Zulässigkeit des Sampling von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

BGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; Vorinstanzen: LG Hamburg, 23.03.2010 – 308 O 175/08; OLG Hamburg, 31.10.2012 – 5 U 37/10

MIR 2015, Dok. 037, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2015 (I ZR 225/12 - Goldrapper) ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 31.10.2012 - 5 U 37/10) aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Samples aus Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Zur Sache:

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien hat das Oberlandesgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Entscheidung aufgehoben - teilweise zurückverwiesen

Auf die zugelassene Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben.

Keine Textübernahme, keine Urheberrechtsverletzung - Verbindung von Text und Musik nicht urheberrechtlich geschützt

Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, wurde abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen habe, liege insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt.

Bisherige Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen die Annahme der Schöpfungshöhe nicht

Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es sei nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen, so der Gerichtshof.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 063/2015 vom 16.04.2015

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.04.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2704
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