Rechtsprechung // Verfahrensrecht
BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - I ZR 99/14
Keine streitwerterhöhende Berücksichtigung von Abmahnkosten bei der negativen Feststellungsklage
ZPO § 4
Leitsätze:*Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO auch bei einer negativen Feststellungklage, die neben dem Unterlassungsanspruch auch gegen einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtet ist, außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (mit Verweis auf: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 14.04.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2702
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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