Kurz notiert
Bundesnetzagentur
Statistik der strafprozessualen TK-Überwachungsmaßnahmen veröffentlicht - Zahl der Überwachungsmaßnahmen im Mobilfunkbereich deutlich angestiegen.
MIR 2006, Dok. 055, Rz. 1
1
Die Bundesnetzagentur hat am 26. April 2006 in ihrem Amtsblatt die Jahresstatistik
2005 der strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation gemäß § 110 Abs. 8 TKG
veröffentlicht. Danach wurden von den Gerichten im letzten Jahr 35.015 Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation sowie 7.493 Verlängerungsanordnungen erlassen. Die Anordnungen betrafen 34.855 Rufnummern
von Mobilfunkanschlüssen und 5.398 Rufnummern von Festnetzanschlüssen (analog und ISDN). Die Entwicklung der Anzahl
überwachter Rufnummern für die Jahre 1998 bis 2005 stellt die folgende Grafik dar. (Siehe bitte PDF-Datei unten)
Die Statistik zeigt einen deutlichen Zuwachs der Überwachungsmaßnahmen im Mobilfunkbereich. Die Anzahl der Mobilfunkanschlüsse in diesem Zeitraum hat gleichfalls eine Steigerung erfahren.
Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind verpflichtet, den berechtigten Stellen die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, eine Jahresstatistik über die nach der Strafprozessordnung durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Nach der Strafprozessordnung dürfen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dazu bedarf es einer richterlichen Anordnung.
(tg)
Quelle: PM der Bundenetzagentur vom 27.04.2006
Die Statistik zeigt einen deutlichen Zuwachs der Überwachungsmaßnahmen im Mobilfunkbereich. Die Anzahl der Mobilfunkanschlüsse in diesem Zeitraum hat gleichfalls eine Steigerung erfahren.
Die Betreiber von Telekommunikationsanlagen sind verpflichtet, den berechtigten Stellen die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen, eine Jahresstatistik über die nach der Strafprozessordnung durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Nach der Strafprozessordnung dürfen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dazu bedarf es einer richterlichen Anordnung.
(tg)
Quelle: PM der Bundenetzagentur vom 27.04.2006
Online seit: 28.04.2006
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