Kurz notiert // Lebensmittelrecht
Bundesgerichtshof
Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für Früchtequark "Monsterbacke" nicht irreführend
BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II; Verfahrensgang: LG Stuttgart, 31.05.2010 - 34 O 19/10 KfH; OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 2 U 61/10; BGH, 05.12.2012 - I ZR 36/11 - Monsterbacke I; EuGH, 10.04.2014 - C-609/12 - Ehrmann
MIR 2015, Dok. 018, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 (I ZR 36/11 - Monsterbacke II) entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für den Früchtequark "Monsterbacke" von Ehrmann keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Deklarierungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien gleichwohl gegeben.
Zur Sache
Die Beklagte (Ehrmann) stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, da der Slogan sei irreführend sei. Der Verkehr erwarte nicht, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.12.2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. MIR 2012, Dok. 050). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Slogan nicht irreführend, aber gesundheitsbezogene Angabe
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die beanstandete Werbung der Beklagten sei nicht irreführend. Bei Früchtequark handele es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide, so der Bundesgerichtshof. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher sei als bei Milch. Ebenso wenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
Wie geht es weiter?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 018/2015 des BGH vom 12.02.2015
Zur Sache
Die Beklagte (Ehrmann) stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, da der Slogan sei irreführend sei. Der Verkehr erwarte nicht, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.12.2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. MIR 2012, Dok. 050). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Slogan nicht irreführend, aber gesundheitsbezogene Angabe
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die beanstandete Werbung der Beklagten sei nicht irreführend. Bei Früchtequark handele es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide, so der Bundesgerichtshof. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher sei als bei Milch. Ebenso wenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
Wie geht es weiter?
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 018/2015 des BGH vom 12.02.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2684
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