Rechtsprechung // Persönlichkeitsrecht
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 9/14
Casting Company-Abriss-Party - Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile BGH, vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06; BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 5/10; BGH, Urteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - VI ZR 291/10; BGH, Urteil vom 28.05.2013 - VI ZR 125/12 und BGH, Urteil vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
2. Musste einer Hostess sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war, kann von einer konkludenten Einwilligung im Sinne von § 22 Satz 1 KUG auszugehen sein. Von einer solchen Einwilligung können dann aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend sind, ausgehen. Medienvertreter können dann die Tätigkeit einer Hostess (unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles) nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden ist.
3. Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).
Im vorliegenden Fall war der Hostess Informationsmaterial zu Ihrer Tätigkeit ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dort findet sich u. a. der Hinweis, das zwar keine Interviews gegeben werden dürfen, allerdings seien Fotos erlaubt, eventuelle Kamerateams seien zudem freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Diesem Informationsschreiben waren auch "Beispielbilder für die Fotodokumentation" beigefügt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2682
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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