Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG München, Urteil vom 24.07.2014 - 29 U 1173/14
Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Lizenzvertrag? - Der Abschluss eines zeitlich befristeten Lizenzvertrags ist grundsätzlich nicht geeignet, die durch die Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr auszuschließen.
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12, MIR 2014, Dok. 036 - Peter Fechter, Tz. 25). Ausnahmen hiervon bestehen lediglich, wenn aus anderen Gründen jede Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verletzung beseitigt ist, sei es durch Ablauf der Schutzfrist des verletzten Schutzrechts (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12, MIR 2014, Dok. 036 - Peter Fechter, Tz. 25), sei es durch Verschmelzung des verletzenden Unternehmens auf ein anderes (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05, MIR 2007, Dok. 354 - Schuldnachfolge Tz. 12) oder eine sonstige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 77/05 Tz. 23).
2. Der Abschluss eines zeitlich befristeten Lizenzvertrags (hier: auf 1 Jahr) nach einer Erstverletzung ist grundsätzlich nicht geeignet, jede Wahrscheinlichkeit für eine erneute - d. h. unter die durch die Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr fallende - Verletzung auszuschließen.
Hat ein Verletzer einmal eine Fotografie des Rechteinhabers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht, so erlaubt ein befristeter Lizenzvertrag nicht die Annahme, es sei gänzlich ausgeschlossen, dass der Verletzer dies nach dessen Ablauf wieder tun werde.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2673
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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