Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer behaupteten Irreführung liegen bei dem Anspruchsteller (hier: der Klägerin). Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss derjenige, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt (hier: der Beklagte), die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Anspruchsteller (Kläger) diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann.
2. Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2664
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 027
Sinnvolle Dateinamen beim beA - Für die Ausgangskontrolle beim beA ist bei fristgebundenen Schriftsätzen anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19, MIR 2020, Dok. 045
Gewohnt gute Qualität - Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung
BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16, MIR 2018, Dok. 030
Zu-Eigen-Machen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 016
Stoffmaske als Medizinprodukt? - Großhändler muss beim Vertrieb einer bedruckten "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht klarstellen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt
Oberlandesgericht Hamm, MIR 2020, Dok. 097