Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer behaupteten Irreführung liegen bei dem Anspruchsteller (hier: der Klägerin). Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss derjenige, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt (hier: der Beklagte), die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Anspruchsteller (Kläger) diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann.
2. Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2664
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 05.12.2024 - I ZR 50/24, MIR 2025, Dok. 023
EUR 500.000,00 Streitwert für den Eilantrag wegen Nachahmung einer hochpreisigen Uhr
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.03.2024 - 6 W 84/23, MIR 2024, Dok. 055
Anwalts-Blog - Kein Unterlassungs- aber Nachtragsanspruch bei einem nicht mehr aktuellem Bericht auf der Homepage eines Rechtsanwalts
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 007
Verbreitung rechtswidriger Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen zulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 019
Keine Vorabkontrolle - Prüfungspflicht von google.de bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst bei konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 015