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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Schutz technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG

BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II; Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 14.10.2009 - 21 O 22196/08; OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 6 U 5037/09

MIR 2014, Dok. 122, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.11.2014 (I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II) dazu entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen. § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG schütze grundsätzlich auch solche Maßnahmen bei Videospielen, so das Gericht. Dabei könne gerade die konkrete Ausgestaltung von entsprechenden Karten und (Videospiel-) Konsolen eine solche Schutzmaßnahme darstellen.

Zur Sache:

Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im Internet Adapter für die Nintendo-DS-Konsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG und hat die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG schützt auch technische Maßnahmen zum Schutz von Videospielen

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist (unter anderem) der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorschrift schütze auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele, so der BGH.

Ausgestaltung von Karten und Konsolen als Schutzmaßnahme

Bei der konkreten Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Karten und Konsolen handele es sich um eine solche Schutzmaßnahme. Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, werde verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können. Die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Adapterkarten seien auch hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bilde den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter würden demgegenüber eindeutig in den Hintergrund treten.

Zurückverweisung: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Allerings habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.

Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht die Annahme, dass der jetzige Beklagte zu 1 als Insolvenzverwalter und die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten durch die frühere Beklagte zu 1 auf Unterlassung haften. Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch könne auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.

(tg) - Quelle: PM Nr. 175/2014 des BGH vom 27.11.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 27.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2657
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